Am Samstag, 28. November 2020, ist die Niedersächsische Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 27. November im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 42/2020 mit ausführlicher Begründung (entsprechend § 28 a Infektionsschutzgesetz) auf den Seiten 408-428 veröffentlicht worden und heute in Kraft getreten.
Die Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober, geändert durch § 4 der Verordnung vom 6. November 2020 und durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November, tritt am Dienstag, den 1. Dezember 2020, in Kraft und mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft. Abweichend treten § 2 Abs. 1 a (Regelung Kontaktbeschränkungen in der Zeit vom 23.12.-01.01.), § 6 Abs. 1 a (Regelung private Zusammenkünfte und Feiern in der Zeit vom 23.12.-01.01.) und § 10 a (Feuerwerk) mit Ablauf des 1. Januar 2021 außer Kraft.
Die aktualisierte Corona-Verordnung setzt den Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 (https://www.hannover.ihk.de/ihk-themen/handel/betrieb1/lockdown.html) nahezu eins zu eins um. Dieser verlängert die weitreichenden Betriebsschließungen in Gastgewerbe und Dienstleistungssektor und verschärft die Kontaktbeschränkungen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Für den Einzelhandel gilt künftig eine differenzierte Flächenregel (bis 800 qm Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche/ bei mehr als 800 qm Verkaufsfläche eine Kundin oder ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche für die 800 qm übersteigende Verkaufsfläche). Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
- Neu zulässig sind im Gastgewerbe Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen zur Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern, die ihre Tätigkeit durch eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeber nachweisen können.
- Private Zusammenkünfte und Feiern sind ausschließlich mit Personen des eigenen und eines weiteren Hausstandes sowie mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), jedoch in jedem Falle maximal mit fünf Personen (Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet) gestattet. In der Zeit vom 23. Dezember bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sind abweichend private Zusammenkünfte und Feiern maximal mit zehn Personen unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einem Hausstand (Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet) gestattet.
- Eine Maskenpflicht ist auch grundsätzlich (mit Ausnahmen) für Arbeits- und Betriebsstätten verankert worden. Bei geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf die vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereiche und die zugehörigen Parkplätze erweitert worden. Auch gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten – auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel. Eine Konkretisierung erfolgt durch die zuständigen Behörden.
- Regelung zum Verbot von Feuerwerk auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie öffentlich zugänglichen Flächen zum Verbot für das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit.
Die ab 1. Dezember 2020 geltenden wichtigsten Regelungen im Überblick:
I. Betriebsschließungen und Einschränkungen (§ 10):
a.) Folgende Institutionen und Einrichtungen werden – bei Regelung konkreter einzelner Ausnahmen – geschlossen. Dazu zählen (§ 10 Abs. 1 und 2):
- Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen.
- Speise- und getränkeorientierte Gastronomiebetriebe (Gastronomiebetriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants, die Freiluftgastronomie, Bars einschließlich Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, Imbisse und Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen). Zulässig: Gastronomiebetriebe in Heimen zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner und in Beherbergungsstätten und Hotels zur Versorgung der zulässig beherbergten Gäste (Hinweis: dies betrifft laut FAQ des Landes auch Gäste im Rahmen von eintägigen Veranstaltungen ohne Übernachtung!); Gastronomiebetriebe auf Raststätten und Autohöfen an Bundesautobahnen zur Versorgung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern, die ihre Tätigkeit durch eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeber nachweisen können, in Mensen, Cafeterien und Kantinen zur Versorgung der Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Studierenden der jeweiligen Einrichtung; Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause und der Betrieb von Kantinen.
- Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen. Ausnahme: Wochenmärkte.
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken, Büchereien und ähnliche Einrichtungen. Ausnahmen: wissenschaftliche Bibliotheken wie die Hochschul- und Landesbibliotheken.
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen.
- Kinos, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden wie Indoor-Spielplätze, Kletterhallen und Kletterparks und ähnliche Einrichtungen sowie Seilbahnen.
- Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen. Ausnahme: Individualsport allein, mit einer weiteren Person oder mit den Personen des eigenen Hausstandes.
- Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
- Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe. Ausnahmen: Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege und Betriebe des Friseurhandwerks.
- Prostitutionsstätten (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes ProstSchG) und Prostitutionsfahrzeuge (so genanntes Lovemobil; § 2 Abs. 3 Nr. 2 des ProstSchG). Untersagt sind auch sowie der unter strengen Auflagen getroffen. Verboten bleiben die Durchführung und der Besuch von Prostitutionsveranstaltungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG, die Prostitutionsvermittlung (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 ProstSchG), die Durchführung erotischer Massagen in einer Prostitutionsstätte oder in einem Prostitutionsfahrzeug und die Straßenprostitution.
- Touristische Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten.
- Betreibern von Beherbergungsstätten oder ähnlichen Einrichtungen, von Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Bootsliegeplätzen sowie gewerblichen oder Privaten Vermietern einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses sind Übernachtungsangebote und das Gestatten von Übernachtungen zu touristischen Zwecken verboten.
Ausnahme: Übernachtungsangebote und Übernachtungen sind nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen zulässig. Übernachtungen auf Parzellen auf Campingplätzen oder Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer einer Saison vermietet sind. Hinweis: Vor dem 2.11.2020 angetretene Aufenthalte mit Übernachtungen müssen nicht abgebrochen werden.
- Feuerwerk wird auf belebten Öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie öffentlich zugänglichen Flächen verboten. Konkrete örtliche Festsetzungen treffen die Landkreise und die kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung. Auch das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.
b.) Regelungen für den Einzelhandel (§ 10 Abs. 3):
Der Einzelhandel hat neben der Durchführung von Maßnahmen nach dem Hygienekonzept (nach § 4) sicherzustellen, dass sich in einem Betrieb
- mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 qm nur eine Kundin oder ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält,
- mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm in Bezug auf die Fläche bis 800 qm nur eine Kundin oder ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche und in Bezug auf die 800 qm übersteigende Fläche nur eine Kundin oder ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhält.
- Für Einkaufszentren ist die jeweilige Summe aller Verkaufsflächen anzusetzen. Einkaufszentren und die Geschäfte in den Einkaufszentren müssen im Rahmen des Hygienekonzepts Maßnahmen treffen, die der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
Die Maskenpflicht gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen.
c.) Hygienebezogene Regelungen (Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe mit Beschäftigten in Sammelunterkünften/angemieteten Unterkünften, Unternehmen im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes):
Im Absatz 4 werden hygienebezogene Regelungen für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe getroffen, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht werden, und im Absatz 5 die erforderliche Datenerhebung und Dokumentation durch Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmerentsendegesetzes geregelt.
II. Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern (§ 6)
Private Zusammenkünfte und Feiern sind ausschließlich mit Personen des eigenen und eines weiteren Hausstandes sowie mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB), jedoch in jedem Falle maximal mit fünf Personen (Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet) gestattet.
In der Zeit vom 23. Dezember bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 sind abweichend private Zusammenkünfte und Feiern maximal mit zehn Personen unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einem Hausstand (Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet) gestattet.
III. Veranstaltungen mit sitzendem Publikum (§ 7)
Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Räumen einschließlich privat angemieteter oder zur Verfügung gestellter öffentlich zugänglicher Räume, an denen die Teilnehmer sitzend teilnehmen, haben nach Absatz 1 eine Obergrenze von 50 Besuchern, wenn sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten wird und die Besucher ihre Sitzplätze einnehmen.
Unzulässig sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen. Bei Sportveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sind keine Zuschauer zulässig.
Es ist sicherzustellen, dass die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, soweit und solange sie nicht sitzen.
In § 9 separat geregelte Veranstaltungen bleiben hiervon unberührt. Hier sind neben den Regelungen zur Religionsausübung (hier ist ergänzt worden die Zulässigkeit von Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten und im Freien) auch Sitzungen und Zusammenkünfte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, von Vereinen, Initiativen und anderen ehrenamtlichen Zusammenschlüssen (nur zulässig, wenn durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben!) in geschlossenen Räumen unter Einhaltung des Abstandsgebots sowie Versammlungen unter freiem Himmel geregelt.
IV. Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum
(§ 8)
Veranstaltungen, an denen das Publikum mindestens zeitweise stehend teilnimmt, benötigen eine vorherige Zulassung. Auch hier sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, nicht zulässig. Die Veranstaltungen können auf Antrag mit nicht mehr als 50 Besuchern zugelassen werden, wenn ein Hygienekonzept nach § 4 vorgelegt wird. Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens und unter Auflagen zur Sicherstellung der Maßnahmen des Hygienekonzepts.
Andere Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem Publikum sind verboten. Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen, die im § 9 geregelt werden.
V. Weitere thematisch gegliederte Regelungen (§ 11 ff.)
Darüber hinaus enthält die Verordnung teilweise geänderte spezifizierte Regelungen für Kindertagespflege und private Kinderbetreuung (§ 11), Kindertageseinrichtungen (§ 12), Schulen (§ 13), Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Einrichtungen der Tagespflege (§ 14), Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe (§ 15), zum Spitzen- und Profisport (§ 16) und zu Ordnungswidrigkeiten (§ 19).
Allgemein geltende – teilweise spezifizierte – Regeln:
VI. Kontaktbeschränkungen (§§ 1 und 2)
- Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
- Generell sollen private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge und private Besuche vermieden werden.
- Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung ist nur mit Personen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit fünf Personen (Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet) gestattet. Für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich. In der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 wird die Kontaktbeschränkung auf zehn Personen unabhängig von deren Hausstandszugehörigkeit gelockert (ebenfalls keine Einrechnung von Kindern unter 14 Jahren).
- Regelungen des Abstandsgebots (1,5 Meter) mit einer Vielzahl an Ausnahmen (u. a. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr; Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung; bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes). Hinweis zu separaten Regelungen der Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen.
VII. Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3)
Als Mund-Nasen-Bedeckung ist neu definiert jede „geeignete textile oder textilähnliche Barriere ...“. Geeignet sei diese nur, wenn sie eng anliegt.
Verpflichtung zum Tragen:
- In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind – unbeschadet separater Regelungen der Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen. Die Maskenpflicht gilt auch für die vor diesen Räumen gelegenen Eingangsbereiche und die zugehörigen Parkplätze.
- Bei Tätigkeiten und Dienstleistungen, die eine Unterschreitung des Abstandes naturgemäß erfordern: Gesundheitsversorgung, Pflege von Personen, Handel, Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen.
- In Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und den dazu gehörenden Einrichtungen (z. B. Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen oder Fähranlieger.
- Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.
- Beim Unterricht oder einer Prüfung in einem Fahrzeug im Rahmen einer Fahrausbildung oder Fahrlehrerausbildung.
- In Arbeits- und Betriebsstätten ist von jeder Person eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht am Platz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann. Auch gilt diese Regelung nicht, wenn die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
- Auch gilt die Maskenpflicht an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten – auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Dies wird – einschließlich der Dauer oder des Zeitraums – durch die zuständigen Behörden konkretisiert.
Ausnahmen:
- Für ausschließlich der privaten Nutzung dienende Räumlichkeiten sowie privat oder beruflich genutzte Kfz, bei beruflichen, politischen, wissenschaftlichen und erzieherischen Tätigkeiten, bei sportlichen Aktivitäten, im Rahmen des Betriebs einer Musikschule, wenn die musikalische Aktivität im Rahmen der Einzelausbildung wie das Spielen eines Blasinstruments oder die Gesangsausbildung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt.
- Personen, die sitzend an einer Veranstaltung teilnehmen, dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot einhalten.
- Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs.
Besondere Hinweise:
- Verpflichtung für die Betreiber und verantwortlichen Personen, in Bezug auf die zu verantwortenden Bereiche auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken. Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs sind insbesondere verpflichtet, durch verschiedene Maßnahmen (Aushang, Durchsagen) auf die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer „Mund-Nasen-Bedeckung“ hinzuwirken, zur Einhaltung zu ermahnen und bei Bedarf erforderliche benannte Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
- Die Nichtzumutbarkeit des Maske-Tragens bei Beeinträchtigungen oder Vorerkrankungen ist durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Auch Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Verpflichtung ausgenommen.
VIII. Hygienekonzept (§ 4)
Für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr und für die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung wird ein Hygienekonzept vorausgesetzt.
1. Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen (Konzeptinhalt):
- Maßnahmen zur Steuerung der Personenzahl entsprechend der räumlichen Kapazitäten durchführen.
- Einhaltung des Abstandsgebots sicherstellen.
- Personenströme inkl. Zu- und Abfahrten steuern und Warteschlangen vermeiden.
- Regelungen der Nutzung sanitärer Anlagen treffen.
- Reinigung von häufig berührten Oberflächen und Gegenständen und von Sanitäranlagen sicherstellen.
- Raumlüftung möglichst durch Zufuhr von Frischluft sicherstellen.
- Das Konzept kann Maßnahmen und Regelungen enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen (z. B. Verwendung geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas.
2. Besondere Hinweise:
Konzepte sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und es ist über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
Darüber hinaus reichende Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Hygienepläne) sind zu erfüllen. Betreiber des öffentlichen Verkehrs sollen ein spezifisches Hygienekonzept erstellen.
IV. Datenerhebung und Dokumentation (§ 5)
Folgende Dienstleister und Einrichtungen haben - unbeschadet separater Regelungen der Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen -im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung oder des Besuchs einer Veranstaltung personenbezogene Daten zu erheben, bei begründeten Zweifeln auf Plausibilität zu überprüfen und zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises belegen zu lassen:
- „Körpernahe“ Dienstleister,
- Betreiber einer Fahrschule, Fahrlehrerausbildungsstätte, Flugschule, einer anerkannten Aus- und Weiterbildungsstätte nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder einer Aus- und Weiterbildungsstätte für Triebwagenfahrer und anderes Personal im Bereich der Eisen- und Straßenbahnen oder einer ähnlichen Einrichtung,
- Betreiber einer Mensa oder einer Kantine,
- Betreiber einer Volkshochschule oder einer sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung im außerschulischen Bereich, wie z. B. in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, oder einer Musikschule,
- Anbietende Stellen bei gruppenbezogenen, nicht stationären, offenen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe,
- Leitung eines Krankenhauses, einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Rehabilitationseinrichtung,
- Veranstalter einer Veranstaltung nach § 7 Abs. 1.
Geregelt werden in dem § 5 weiter die Art der zu erhebenden Daten, Erhebungsdatum und Zeit, Aufbewahrungs- und Löschfrist, Datenschutz, Vorlage auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes, Datenschutzverpflichtung des Gesundheitsamtes, Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe, Umgang mit Verweigerung oder der nicht vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe und die sich ergebenden Konsequenzen.
Hinweis: Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen – aber nur, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. Sie können für bestimmte öffentliche Plätze generelle Betretungsverbote erlassen oder zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichten. Auch können sie Anordnungen und Maßnahmen zu Kindertageseinrichtungen und Schulen treffen.
Verstöße gegen die §§ 2 bis 10 und 14 bis 16 der Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG dar und können mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Die Regelungen der ab dem 1. Dezember 2020 gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung (in Lesefassung und auch als Vergleichsfassung zur Vorgänger-VO veröffentlicht) und der am 27. November im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Niedersächsischen Corona-Verordnung finden Sie nachstehend verlinkt:
Ergänzender Hinweis: In der Presseinformation „Änderungen in der Corona-Verordnung für Dezember“ (117/20) des Landes wird Bezug genommen auf die ausführliche Begründung zur Änderungsverordnung. Auf den folgenden, in den Medien bereits diskutierten, Punkt (knapp gefasst in der Begründung S. 423) der Presseinformation sei hier besonders hingewiesen: „§ 10 Absatz 2 Satz 1 – In dieser Vorschrift ist das Verbot touristischer Übernachtungen geregelt. Hier sind im Verordnungstext keine Änderungen vorgenommen worden, es gibt aber eine Klarstellung in der Begründung: Dort heißt es ausdrücklich, dass eine Übernachtung, die nicht einem touristischen Zweck dient, sondern einem notwendigen Zweck, zulässig ist. Notwendige Zwecke, so ausdrücklich der Hinweis in der Begründung, sind nicht nur die Teilnahme an Fortbildungen, sondern auch Familienbesuche an Feiertagen. Da sich die besondere Regelung in § 6 Abs. 1a (Zusammenkünfte bis zu 10 Personen unabhängig vom Hausstand) nicht nur auf Familienmitglieder, sondern auch auf den Freundeskreis bezieht, sind auch Übernachtungen von engen Freunden im direkten Zusammenhang mit der Teilnahme an Weihnachts- oder Silvesterfeiern als ‚nicht-touristische‘ Übernachtungen zulässig.“ (Zitatende)