Die seit Montag, 2. November, geltende Niedersächsische Corona-Verordnung wirft in der Umsetzung nicht nur Fragen nach konkreten Regeln der Kontaktbeschränkungen im „öffentlichen Raum“ auf, sondern auch nach zulässigen Verhaltensregeln, beruflichen Tätigkeiten und betrieblichen Öffnungsmöglichkeiten auf.
Anhand von einzelnen ausgewählten Beispielen soll gezeigt werden, dass und wie die so genannten Frequently Asked Questions (FAQ) des Landes – thematisch gegliedert nach Gebieten wie u. a. Reisen & Tourismus oder Berufstätigkeit, wirtschaftliche Unterstützung von Betrieben - Antworten auf diese und viele weitere Fragen aus einem sehr breit gefächerten Themenspektrum geben:
Eine der häufigsten Fragen in der seit Montag frei geschalteten IHK-Hotline - neben Fragen zur angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfe zur Kompensation temporärer Betriebsschließungen im November - sicherlich: Darf ich meine Praxis für Fußpflege betreiben, auch ohne als Podologe bzw. Podologin mit der Krankenkasse abrechnen zu können?
FAQ I: „Ich bin im der Bereich der Fußpflege tätig – können wir arbeiten und was ist zulässig?
Ja, das können Sie! Weiterhin zulässig sind medizinisch notwendige Behandlungen in der Fußpflege und Podologie. Dies umfasst nicht nur die medizinisch verordnete Fußpflege sondern auch Fußpflege für Menschen, die sich nicht mehr allein in diesem Bereich pflegen können. Diese Dienstleistungen können von Podologinnen/Podologen wie auch Fußpflegerinnen/Fußpfleger unter Beachtung der Hygienestandards durchgeführt werden.
Rein kosmetische Fußpflege zur Verschönerung der Nägel zählt allerdings hier nicht zu und ist somit nicht zulässig.“
Eine häufig gestellte Frage ist auch die nach der Verpflichtung für das Verkaufspersonal im Einzelhandel, ebenfalls wie die Kunden und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung (nach § 3 der Corona-Verordnung) zu tragen. Hierauf geben die FAQs folgende Antwort:
FAQ II: „Stimmt es, dass im Einzelhandel, insbesondere auch an der Kasse oder an den Frischetheken in Supermärkten, inzwischen auch eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss?
Ja, seit dem 9. Oktober 2020 gilt der Grundsatz, dass jede und jeder in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Es gibt keine Ausnahme mehr für im Einzelhandel tätige Menschen. Allerdings ist es möglich, dass in Supermärkten oder auch anderen Geschäften von den dort Verantwortlichen andere effektive Schutzvorkehrrichtungen geschaffen werden, die die dauerhafte Einhaltung des Abstandsgebotes sicherstellen oder auf andere Art und Weise die Gefahr einer Corona-Infektion hinreichend vermindern. Dies ist beispielsweise bei Abtrennungen durch hohe Plexiglasscheiben der Fall.“
Dass privater und beruflicher Bereich bei den Kontaktbeschränkungen nicht über einen Kamm zu scheren sind, zeigt die Antwort des Landes auf die Frage nach der Regelung bei Fahrgemeinschaften:
FAQ III: „Wie ist das jetzt bei Fahrgemeinschaften mit Blick auf die Kontaktbeschränkungen?
Im Grundsatz gilt auch hier die Zwei-Haushalte-Regel, insofern ist eine Fahrgemeinschaft mit vier Personen (aus drei oder vier Haushalten) nicht mehr zulässig.
Bei Fahrten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit können aber auch Personen aus mehr als zwei Haushalten zusammenkommen.“
Eine Analogie zu dieser Differenzierung in privat bzw. beruflich dürfte sich nach Interpretation der IHK entsprechend auch z. B. für Beratungsgespräche oder für Besichtigungstermine z. B. in der Immobilienwirtschaft ergeben, wenn die Frage auftaucht, ob sich denn bspw. auch Parteien aus drei Haushalten „in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung“ treffen dürfen, wenn doch der Wortlaut der Regelung zu Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung besagt: „Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen aufhalten, wobei Kinder unter 12 Jahren nicht einzurechnen sind“.
In bestimmten (Grenz-)Fällen bzw. Situationen könnte auch der Blick auf die in den FAQs aufgeführte umfängliche Liste derer helfen, die zu den Angehörigen oder Familienmitgliedern im Sinne des Strafgesetzbuchs zählen:
FAQ IV: „Wer zählt denn genau zur ‚Familie‘?
Hierzu zählen nach § 11 Abs. 1, Nr. 1 StGB folgende Personen:
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.“
Corona-FAQs de Landes Niedersachsen
Allerdings gibt es durchaus Unklarheiten, die durch die FAQs entweder nicht geklärt werden oder noch unklarer gemacht werden:
Beispiel: Wann gelten die Kontaktbeschränkungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung konkret? Wo beginnt „Öffentlichkeit“ und wo endet sie? Hier lautet die Formulierung „in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung“. In den FAQs des Landes heißt es hierzu:
FAQ V: „Gibt es einen Unterschied zwischen der privaten Wohnung und beispielsweise draußen im Park oder Wald (öffentlicher Raum)?
Jein, das Grundprinzip, seine Kontakte auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren, gilt sowohl in den eigenen vier Wänden als auch im Öffentlichen Raum. Und dies umfasst maximal 10 Personen aus höchstens zwei Hausständen oder enge Familienangehörige.
Draußen, also im öffentlichen Raum, sind Kinder unter 12 Jahren allerdings nicht in die Höchstzahl einzurechnen.
Also kann eine Familie durchaus mit 14 Personen im öffentlichen Raum unterwegs sein, wenn denn von den 14 Personen vier Kinder unter 12 Jahren dabei sind. Und diese Kinder dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen.“
Auch sind weitere Fragen offen, deren Beantwortung in den FAQs oder in einer Konkretisierung in der Verordnung hilfreich für die Praxis wäre. Zwei Beispiele:
Die Regelungen der ab dem 2. November 2020 gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung (in Lesefassung und auch als Vergleichsfassung zur Vorgänger-VO veröffentlicht) und der am 30. Oktober im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Niedersächsischen Corona-Verordnung finden Sie nachstehend verlinkt: