Einbeck, Hann. Münden, Hildesheim und Nienburg/Weser: Diese vier Städte aus dem IHK-Bezirk gehören zu den 14 Kommunen in Niedersachsen, die die Landesregierung im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden am Osterwochenende in einer ersten Runde für die Erprobung von Modellprojekten ausgewählt hat. In ihnen können auf Basis der klar definierten Rahmenbedingungen der am Montag, 29. März 2021, in Kraft getretenen aktualisierten Niedersächsischen Corona-Verordnung und eines spezifischen Konzeptes ab 12. April für drei Wochen in so genannten „sicheren Zonen“ modellhaft Öffnungen für den Einzelhandel und weitere Bereiche (s. u. I. c. „Wer darf öffnen“) erfolgen.
Der Zutritt zu einer sicheren Zone ist für Kunden wie auch für Personal der neu geöffneten Geschäfte und Einrichtungen nur dann möglich, wenn ein negativer Corona-Test vorliegt und die von der Kommune vorgegebene App zur Kontaktnachverfolgung genutzt wird und aktiviert ist. Das Sozialministerium stellt aber klar, dass für die bisher schon geöffneten Geschäfte in der sicheren Zone die Testpflicht nicht gilt. Die Dauer des Modellprojekts und der räumliche Geltungsbereich des Modellgebiets werden von den ausgewählten Städten und Gemeinden bzw. den jeweiligen Landkreisen per Allgemeinverfügung festgelegt.
Die weiteren ausgewählten niedersächsischen Kommunen sind: Achim, Aurich, Braunschweig, Hansestadt Buxtehude, Cuxhaven, Emden, Lüneburg, Norden, Oldenburg und die Samtgemeinde Elbtalaue. Es wurden in der ersten Auswahlrunde zunächst nur Kommunen zugelassen, die im Wesentlichen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschreiten.
Die Landeshauptstadt Hannover, die ein Konzept für die Innenstadt entwickelt hatte und in der ersten Auswahlrunde nicht zum Zuge gekommen war, hofft ebenso wie weitere Kommunen auch aus der IHK-Region (z. B. Göttingen) in einer zweiten Auswahlrunde (laut Presseinformation des Sozialministeriums bis zum 17. April) zum Zuge zu kommen, in der weitere elf Kommunen ausgewählt werden könnten. Die Kommunen, die bereits ihre Modellprojekte eingereicht haben, können danach bis zum 13. April 2021 (18 Uhr) ihre Bewerbung aufrechterhalten, ergänzen bzw. vervollständigen. Insgesamt sollen 25 Modellprojekte, gleichmäßig verteilt auf die vier Ämter für regionale Landesentwicklung, zugelassen werden.
I. Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung für Modellprojekte
(§ 18 b)
a. Zielsetzungen eines Modellprojektes:
- Erprobung von Testkonzepten zur Feststellung einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-Cov-2;
- Erprobung von digitalen Systemen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung sowie
- Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens unter spezifizierten Bedingungen der Betriebs- und Einrichtungsöffnungen
in einem Projektgebiet.
b. Formeller Rahmen eines Modellprojekts I:
- Ministerielle Zustimmung und behördliches Einvernehmen: Die Durchführung eines solchen Modellprojekts setzt das Einvernehmen der nach dem Infektionsschutzgesetz örtlich zuständigen Behörde und die Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums voraus.
- Beginn und Zeitrahmen: Ein Modellprojekt beginnt frühestens am 6. April 2021 und ist auf die Dauer von drei Wochen zu befristen.
- Formelle Voraussetzung durch Inzidenz: Im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt darf die 7-Tage-Inzidenz zu Beginn des Modellprojekts nicht mehr als 200 betragen (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen).
- Auswahlverfahren: Die Modellprojekte werden durch das für Gesundheit zuständige Ministerium unter Berücksichtigung einer gleichmäßigen Verteilung der Modellprojekte auf die Zuständigkeitsbereiche der Ämter für regionale Landesentwicklung ausgewählt. Das Nähere zur Auswahl und zum Auswahlverfahren regelt das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden.
- Ausweisung Projektgebiet und Veröffentlichung: Ein Projektgebiet umfasst ein Teilgebiet einer kreisangehörigen Gemeinde oder kreisfreien Stadt. Für die Ausweisung eines Projektgebiets ist die örtlich zuständige Behörde zuständig. Das Projektgebiet wird durch Allgemeinverfügung veröffentlicht.
c. Wer darf öffnen:
In einem bekannt gegebenen Projektgebiet können zusätzlich für den Kundenverkehr und Besuche geöffnet werden:
§ die Außenbewirtschaftung eines Gastronomiebetriebs im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes,
- Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzenten und ähnliche Einrichtungen,
- Kinos,
- Fitnessstudios und Studios für Elektromuskelstimulationstraining,
- die ansonsten für den Kundenverkehr und Besuche geschlossenen Verkaufsstellen des Einzelhandels einschließlich der Outlet-Center und der Verkaufsstellen in Einkaufscentern,
- Museen, Galerien und Ausstellungen.
d. Konzept und Anforderungen:
- Gemeinsames Konzept: Zur Durchführung des Modellprojekts legen die Kommune, die örtlich zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz und die Betriebe und Einrichtungen ein gemeinsames Konzept, einschließlich eines Hygienekonzeptes nach § 4, fest.
- Test mit Bescheinigung: Für den Zutritt zu den genannten Betrieben und Einrichtungen haben alle Personen einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe und Einrichtungen – ausgenommen Kinder bis zu einem Alter von sechs Jahren – das Vorliegen einer Corona-Virus SARS-CoV-2-Infektion durch einen Test nach § 5 a auszuschließen. Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe und Einrichtungen gelten die Vorgaben des § 5 a der Verordnung. Voraussetzung ist der Test durch eine PCR-Testung oder einen PoC-Antigentest zur patientennahen Durchführung. Selbsttests sind nicht zulässig. Die Mitteilung eines Testergebnisses muss elektronisch erfolgen.
- Datenerhebung und Dokumentation muss für jede Person einschließlich jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters elektronisch erfolgen und einen elektronischen Abruf der Daten durch die örtlich zuständige Behörde des Infektionsschutzgesetzes ermöglichen.
- Datenweiterverarbeitung: Die erhobenen personengebundenen Daten können durch die zuständigen Behörden sowie durch die mit der wissenschaftlichen Begleitung beauftragten Stellen verarbeitet werden, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen und darzulegen.
- Überwachung und Ergebnisdokumentation: Die kreisangehörige Gemeinde oder die kreisfreie Stadt überwacht dessen Einhaltung, dokumentiert die Ergebnisse und erstellt einen Erfahrungsbericht zum Modellprojekt.
e. Formeller Rahmen eines Modellprojekts II:
- Vorzeitige Beendigung: Die 7-Tage-Inzidenz beträgt in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt mehr als 200. Ausnahmen: Die Überschreitung ist ausschließlich auf die im Rahmen des Modellprojekts zusätzlichen Testungen zurückzuführen oder kann einer bestimmten Infektionsquelle zugeordnet werden.
- Bericht: Nach Abschluss des Modellprojektes berichten die teilnehmenden Gemeinden dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und der örtlich zuständigen Behörde innerhalb von 2 Wochen über die Erreichung/Nichterreichung der genannten Ziele.