Am Donnerstag, 7. Januar, hat die Region Hannover als zuständige Infektionsschutzbehörde die bisherigen Allgemeinverfügungen vom 19.10., 20.10. und 26.10. aufgehoben. Die Inhalte der bisherigen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind in einer neuen „Allgemeinverfügung der Region Hannover über Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zur gebietsbezogenen Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus „SARS-CoV-2“ auf dem Gebiet der Region Hannover“ (Az. 30.53.80 – 487/2020) in überarbeiteter und zusammengefasster Form veröffentlicht worden. In diesem Zuge ist die Maskenpflicht teilweise ergänzend räumlich und zeitlich konkretisiert und im Bereich des Personenverkehrs verschärft worden.
Als „Allgemeine Maskenpflicht“ besteht unter freiem Himmel immer dann die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Unabhängig von der möglichen Einhaltung des Abstandsgebotes gilt eine räumlich und zeitlich konkretisierte Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für das Gebiet der Region Hannover in folgender Form:
- in Fußgängerzonen werktags (montags bis samstags) in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 10:00 bis 16:00 Uhr,
- für Wochenmärkte in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr für dort tätige Gewerbetreibende (und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), Marktbesucherinnen und Marktbesucher und auch Passanten,
- für die in der ANLAGE zur Allgemeinverfügung genannten öffentlichen Bereiche täglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Diese Regelung gilt
- in der Landeshauptstadt Hannover am Maschsee für das Nordufer und das Rudolf-von-Bennigsen-Ufer bis einschließlich zum Parkplatz Strandbad wie auch
- in Wunstorf für die Promenade Steinhuder Meer (Uferpromenade - zwischen Strandterrassenplatz und Deichstraße).
- Die Region Hannover die Maskenpflicht für Bereiche des Öffentlichen Personenverkehrs nachgeschärft. Demnach gilt ohne Mund-Nasen-Schutz ein Betretungs- und Benutzungsverbot an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern sowie auf den Zuwegungen, zum Beispiel in Fußgängertunneln und Fußgängerunterführungen. Die Maskenpflicht gilt zudem weiterhin in allen öffentlichen Verkehrsmitteln des Personenverkehrs; ausgenommen sind die Fahrzeugführerinnen und -führer.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht: Radfahrerinnen und Radfahrer, Nutzerinnen und Nutzer von E-Rollern oder vergleichbaren Fahrzeugen während der Fahrt.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht sowie von den Betretensverboten gelten zudem:
- bei der Ausübung einer andauernden beruflichen schweren körperlichen Tätigkeit,
- für Personen, die aufgrund schwerer psychischer, geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen oder einer Vorerkrankung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, sowie
- für Kinder unter sechs Jahren und
- für Beteiligte bei gerichtlich festgesetzten Ortsterminen (sofern das Gericht dieses nicht selbst anordnet).
- Wer Sport treibt, kann unmittelbar während der Ausübung auf eine Maske verzichten, muss aber sonst auf allen Sportanlagen und in allen dazugehörigen Gebäudeteilen, etwa in der Umkleide oder in den Sanitärbereichen und auf dem Weg dorthin, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung (somit am 8. Januar 2021) als bekanntgegeben und damit wirksam. Sie gilt bis einschließlich 5. Februar 2021.
Die Regelungen der neuen Allgemeinverfügung sind nachstehend verlinkt hinterlegt:
Wichtiger allgemeiner Hinweis: Das regional sich sehr unterschiedlich entwickelnde dynamische Infektionsgeschehen hat zur Folge, dass die regionalen politischen Entscheidungsträger einschränkende Maßnahmen bei der Überschreitung der festgelegten 7-Tages-Inzidenz-Schwellenwerte festlegen müssen.
Daraus ergeben sich zunehmend regional auseinanderentwickelnde Regelungen. Hier einen Überblick zu behalten und Sie zeitnah zu informieren, wird sich zunehmend problematisch gestalten.
Die IHK Hannover empfiehlt daher dringend, sich sehr regelmäßig über die Internetseiten der Bereiche Gesundheit oder Ordnung des jeweils zuständigen Landkreises bzw. der Region Hannover über mögliche neue einschränkende, ggf. aber auch wieder gelockerte Regelungen zu informieren!