Die am Freitag, 22. Januar 2021, veröffentlichte aktualisierte Niedersächsische Corona-Verordnung schreibt in Umsetzung des Beschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar die betrieblichen Verbote und Einschränkungen fort und verschärft die Maskenpflicht. Die Verordnung tritt am Montag, den 25. Januar 2021, in Kraft und ist bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 gültig.
Die durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 22. Januar 2021 (mit Begründung veröffentlicht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 23. Januar 2021) aktualisierte Niedersächsische Corona-Verordnung enthält folgende Änderungen:
I. Spezifische Verbote und Einschränkungen (§ 10)
Gestrichen worden sind das Verbot von Weihnachtsmärkten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) sowie die Zulässigkeit des Verkaufs von Weihnachtsbäumen (§ 10 Abs. 1b Satz 1 Nummer 19).
Neu eingefügt worden ist das Verbot des Übernachtens zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen (§ 10 Abs. 2a). Entsprechend gilt auch in diesem Zusammenhang, dass Übernachtungsangebote und Übernachtungen nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen, zulässig sind.
II. Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot (§ 2) – Änderungsformulierungen durch neue Verordnung in Fettdruck!
Neu eingefügt:
Zugehörige Kinder bis einschließlich drei Jahren werden neu in die Zulässigkeitsregelung der privaten Kontakte einbezogen.
In die Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen und dem Abstandsgebot sind verfahrensrechtliche Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die der Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu dienen bestimmt sind, neu aufgenommen worden.
III. Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3) – Änderungen durch neue Verordnung in Fettdruck!
Neue Regelung: Abweichend von den allgemeinen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3 Abs. 1 und 2) ist nach Abs. 3 Satz 3 für eine Person (somit für Kunden, Besucher und Personal) die sich in nachstehend aufgeführten Situationen und bei der Durchführung oder Entgegennahme der aufgeführten Tätigkeiten befindet, nur eine medizinische Maske zulässig, Atemschutzmasken mit Ausatemventil hingegen sind nicht zulässig:
Ausnahme: Von diesen Anforderungen der verschärften Maskenpflicht sind Kinder zwischen dem 6. und 15. Geburtstag ausgenommen.
Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs sind insbesondere verpflichtet, auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und auf die verschärfte Maskenpflicht durch Aushang sowie zusätzlich mit Durchsagen hinzuweisen und für deren Einhaltung zu werben. Auch die weiterreichenden Pflichten in diesem Zusammenhang erstrecken sich nun auf die verschärfte Maskenpflicht.
IV. Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern (§ 6) – Änderungsformulierung durch neue Verordnung in Fettdruck!
V. Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen (§ 9)
Eine verschärfte Maskenpflicht (zulässig nur medizinische Masken; nicht zulässig: Masken mit Ausatemventil) wird für Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten in Bezug auf Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumlichkeiten eingeführt, wenn Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten führen können.
Ist zu erwarten, dass eine entsprechende Veranstaltung von zehn oder mehr Personen besucht wird, so hat die Veranstalterin oder der Veranstalter die örtlich zuständigen Behörden mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung über die Art, den Ort, den Zeitpunkt und den Umfang der Veranstaltung zu informieren, es sei denn, es bestehen zwischen den betreffenden Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie den örtlich zuständigen Behörden Absprachen über die Durchführung von Veranstaltungen und erforderliche Informationen.
Ergänzend zu den durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünften in geschlossenen Räumen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parteien, Vereinen und Initiativen dürfen nun auch verfahrensrechtliche Handlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, die der Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu dienen bestimmt sind, durchgeführt werden, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird.
VI. Weitere Änderungen
Weitere Änderungen der bislang geltenden Regelungen betreffen die Paragrafen 11 (Kindertagespflege, private Kinderbetreuung), 12 (Kindertageseinrichtungen), 13 (Schulen), 14 (Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege).
§ 11: Die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege mach § 43 SGB VIII und die sonstige private Betreuung von fremden Kindern in Kleingruppen einschließlich des Bringens und Abholens der Kinder ist von den §§ 1 bis 3 und 6 (Grundsatz, Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern) ausgenommen.
§ 12: Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ist untersagt. Die bisherigen Regelungen der Ausnahmen bleiben bestehen.
§ 13: An allen Schulen ist der Schulbesuch untersagt, ausgenommen ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten. Die bisherigen Regelungen der Ausnahmen von der Untersagung werden in einem Punkt angepasst.
§ 14: Statt an wie bisher zwei Tagen in der Woche müssen Beschäftigte und andere in den Heimen für ältere und pflegebedürftige Menschen und unterstützenden Wohnformen für ältere und pflegebedürftige Menschen sowie in ambulanten Pflegeeinrichtungen tätige Personen an jedem Tag, in dem sie in oder für diese Einrichtungen tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lassen.
Diese Personenkreise haben während der Dauer des Kontakts zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen; Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.