Die am Freitag, 12. Februar 2021, veröffentlichte aktualisierte Niedersächsische Corona-Verordnung schreibt in Umsetzung des Beschlusses der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. Februar die betrieblichen Verbote und Einschränkungen in weiten Teilen fort. Allerdings werden erste vereinzelte betriebliche Öffnungen zugelassen. Die Verordnung tritt – mit Ausnahme der Öffnungsregelung für das Friseurhandwerk - am morgigen Samstag, den 13. Februar 2021, in Kraft und ist bis zum Ablauf des 7. März 2021 gültig.
Die durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 (mit Begründung am Freitag, 12. Februar veröffentlicht im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt) aktualisierte Niedersächsische Corona-Verordnung enthält folgende Änderungen:
I. Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen (§ 10)
Von den Verboten und Einschränkungen sind neu ausgenommen die Betriebe, soweit sie Leistungen des Friseurhandwerks erbringen. Die Öffnung der Friseurbetriebe tritt abweichend von allen übrigen Regelungen erst am 1. März in Kraft (s. Art. 3 der Änderungs-Verordnung).
Zu den Ausnahmen von den Verboten der Verkaufsstellen des Einzelhandels sind hinzugefügt worden
Ausgeweitet und konkretisiert worden sind die Verbotsregelungen rund um die Prostitutions- und sexueller Dienstleistungen im § 10 Abs. 1 Satz 5.
II. Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot (§ 2) – Änderungsformulierungen durch neue Verordnung in Fettdruck!
Änderung der Altersgrenze bei Kindern bei der Regelung zu Kontaktbeschränkungen im privaten Umfeld:
Zugehörige Kinder bis einschließlich sechs Jahren werden neu in die Zulässigkeitsregelung der privaten Kontakte einbezogen.
Neu eingefügt:
In die Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen und dem Abstandsgebot sind im Kontext der Ausübung beruflicher Tätigkeiten auch die dafür gebildeten beruflichen Fahrgemeinschaften neu aufgenommen worden.
III. Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3) – Änderungen durch neue Verordnung in Fettdruck!
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ist eine Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich auch von jeder Person in einer Arbeits- oder Betriebsstätte einschließlich einer beruflichen Fahrgemeinschaft zu tragen.
Ergänzende Vorschriften zum Tragen einer medizinischen Maske: Abweichend von den allgemeinen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3 Abs. 1 und 2) ist nach Abs. 3 Satz 3 für eine Person (somit für Kunden, Besucher und Personal) die sich in nachstehend aufgeführten Situationen und bei der Durchführung oder Entgegennahme der aufgeführten Tätigkeiten befindet, nur eine medizinische Maske zulässig, Atemschutzmasken mit Ausatemventil hingegen sind nicht zulässig:
IV. Hygienekonzept (§ 4)
Von der Verpflichtung der Erstellung eines Hygienekonzepts für den Betrieb öffentlich zugänglicher Einrichtungen mit Besuchsverkehr und für die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung sind neu der Niedersächsische Landtag, seine Gremien und Fraktionen ausgenommen.
V. Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern (§ 6) – Änderungsformulierung durch neue Verordnung in Fettdruck!
VI. Weitere Änderungen
Weitere Änderungen der bislang geltenden Regelungen betreffen die Paragrafen 9 (Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen), 14 (Besuchsrechte und Neuaufnahmen in Heimen, unterstützenden Wohnformen und Intensivpflege-Wohngemeinschaften; Betreten von Heimen durch Dritte; Testungen von Beschäftigten; Einrichtungen der Tagespflege), 14 a (Außerschulische Bildung) und 16 (Spitzen- und Profisport).