Am Sonntag, 13. Dezember 2020, haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und die Bundeskanzlerin in einer Telefonkonferenz die bestehenden Beschlüsse für weiterhin gültig erklärt. Die auf der regulären Konferenz am 2. Dezember vereinbarten, bis 20. Dezember 2020 befristeten, Maßnahmen werden im Rahmen der Anpassungen der Landesverordnungen bis zum 10. Januar verlängert, außer der Beschluss vom 13. Dezember trifft abweichende Festlegungen.
Mit den zuletzt am 25. November beschlossenen Maßnahmen war es nach Ansicht der Teilnehmer der Konferenz gelungen, vorübergehend das exponentielle Wachstum zu stoppen und das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau zu stabilisieren. Mit der zunehmenden Mobilität und den damit verbundenen zusätzlichen Kontakten in der Vorweihnachtszeit befinde sich Deutschland nun wieder im exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare hohe Zahl täglicher Todesfälle seien die Folge.
Daher sei es erforderlich, weitere tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten zu ergreifen. Ziel sei es, die Zahl der Neuinfektionen wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom 25. November definiert worden sei.
Die wichtigsten neuen Regelungen:
I. Betriebliche Verbote und Einschränkungen:
1. Handel
- Der Einzelhandel wird in der Zeit vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.
- Ausnahmen von der Schließung:
- Einzelhandel für Lebensmittel,
- Wochenmärkte für Lebensmittel,
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Reformhäuser,
- Babyfachmärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Optiker,
- Hörgeräteakustiker,
- Tankstellen,
- Kfz-Werkstätten,
- Fahrradwerkstätten,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Reinigungen,
- Waschsalons,
- Zeitungsverkauf,
- Tierbedarfsmärkte,
- Futtermittelmärkte,
- Weihnachtsbaumverkauf.
- Der Großhandel bleibt geöffnet.
- Der Verkauf von Nonfood-Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden.
- Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
2. Dienstleistungen
§ Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist.
§ Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
3. Gastgewerbe
- Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden mit Bußgeld belegt.
II. Kontaktbeschränkungen:
- Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Es wird an alle Bürger appelliert, in der Zeit bis 10. Januar alle nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch im Ausland zu vermeiden. Bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten besteht die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung und es besteht (bei Verweis auf das OVG-Urteil für das Bundesland NRW vom 20. November 2020 (Az.13 B 1770/20.NE) eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr. Eine Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5. Tag nach der Einreise abgenommen wurde.
- Die Weihnachtstage sollen auch in diesem Jahr gemeinsam gefeiert werden können. Die Länder werden in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen in der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 – als Ausnahme von den ansonsten geltenden Kontaktbeschränkungen – Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatte, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigenzulassen, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5 Personen über 14 Jahre bedeutet. Es wird an die Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).
- Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Es gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten.
- Unternehmen und Institutionen: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Regelungen vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 geschlossen bleiben können.
- Schulen und Kindertagesstätten: An Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollten möglichst zu Hause betreut werden. In diesem Zeitraum werden die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt. Notfallbetreuung wird sichergestellt, Distanzlernen angeboten. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Eltern erhalten ergänzende Möglichkeiten, für die Betreuung der Kinder bezahlten Urlaub zu nehmen.
- Gottesdienste: Vorbedingungen für die Zulässigkeit von Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen (Einhaltung Mindestabstand, Maskenpflicht auch am Platz, Gemeindegesang ist untersagt; Anmeldeerfordernis, wenn Besucherzahlen zur Auslastung der Kapazitäten führen). In den kommenden Tagen werden Gespräche innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünften geführt werden.
III. Finanzhilfen:
Zur weiteren finanziellen Unterstützung betroffener Unternehmen, Soloselbständiger und selbständiger Angehöriger der Freien Berufe steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu Fixkosten vorsieht. Die Konditionen sind mit einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt Betroffenen verbessert worden.
Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen („Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“) geben.
Teilabschreibungen sollen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden, um den mit den Schließungsanordnungen verbundenen Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen aufzufangen. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.
IV. Gewerbemiet- und -pachtverhältnisse:
Für Gewerbemiet- und -pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid 19-Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid 19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.
V. Weitere Themen der Konferenz:
- Alten- und Pflegeheime und mobile Pflegedienste: Besondere Schutzmaßnahmen für Alten- und Pflegeheime und mobile Pflegedienste (medizinische Schutzmasken, Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests; regelmäßige verpflichtende Testungen für das Personal; in Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Tests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden).
- Umsetzung Hotspotstrategie: Bund und Länder betonen die Bedeutung einer konsequenten regionalen Umsetzung einschränkender Maßnahmen gemäß der Hotspotstrategie. Bei extremen Infektionslagen (Inzidenz > 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden. Spätestens ab diesem Wert sollen in Regionen lokale Maßnahmen entsprechend § 28 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) erwogen werden, darunter auch weitergehende Ausgangsbeschränkungen.
Die Regelungen der ab dem 12. Dezember 2020 gültigen Niedersächsischen Corona-Verordnung (in Lesefassung mit markierten Änderungen veröffentlicht) finden Sie nachstehend verlinkt:
Das Land Niedersachsen arbeitet an einer neuen Verordnung. Sobald diese vorliegt, informiert die IHK darüber auf ihren Internetseiten und in diesem Newsletter.