Tourismus

GEMA: IHK-Merkblatt informiert

Betriebe, Vereine, Organisationen oder Institutionen, die Musik live in Form von Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik oder über die unterschiedlichen Medien als Hintergrundmusikwiedergabe der Öffentlichkeit zugänglich machen wollen, müssen über eine Lizenz die entsprechenden Rechte zur Musikwiedergabe bei der GEMA erwerben, die hierfür den Urheberrechtsschutz in Deutschland wahrnimmt, und dafür Gebühren zahlen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Urheberrechtsgesetz.
So müssen zum Beispiel Betriebe, die eine Hintergrundmusik per Tonträger, Hörfunk, Tonträger und Hörfunk oder Fernsehen wiedergeben wollen oder aber ein Betriebsfest oder ein Firmenjubiläum planen, entsprechende Lizenzzahlungen an die GEMA leisten. Auch Veranstaltungen mit Live-Musik (Unterhaltungs- und Tanzmusik) wie Stadtfeste, die von Stadtmarketing-Organisationen oder Werbegemeinschaften durchgeführt werden, müssen lizenziert werden.
Die Höhe der Vergütungssätze ist abhängig von der Art der Musikwiedergabe, von der Größe der betroffenen Räume, von der Erhebung und Höhe eines Eintrittsgeldes, Tanzgeldes oder sonstiger Entgelte und davon, ob es eine einmalige oder wiederkehrende Musiknutzung ist, oder ob ein Jahrespauschalvertrag abgeschlossen werden soll.
Die GEMA nimmt zudem das Inkasso für eine Anzahl weiterer Verwertungsgesellschaften wahr. Seit dem 1. Januar 2022 gelten eine Reihe neuer GEMA-Tarife. Umfangreiche Informationen zur GEMA enthält ein überarbeitetes und aktualisiertes IHK-Merkblatt.

GEMA: Neue Tarife für 2022

Die Gema ( https://www.gema.de/) und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. (BVMV; ( Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V.: Aktuell (veranstalterverband.de) haben sich über lineare Tariferhöhungen für 2022 geeinigt. Danach erhöhen sich alle wesentlichen Tarife (wie etwa für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, Musikwiedergaben mittels Tonträger oder Radio in Gaststätten, Handelsbetrieben, Fitnessstudios und Spielhallen, Musikwiedergaben in Fernsehsendungen, Weitersendung auf Hotelzimmer/Hotelsendetarif, Veranstaltungen im Freien, Stadtfeste etc.) ab dem 1.1.2022 um 2,5 Prozent.
Die von der Corona-Pandemie besonders hart betroffenen Clubs, Discotheken und Nachtbetrieben erhalten eine Befreiung von dieser Erhöhung. Dies kommt Nutzern der Tarife M-CD II 2, U-T und WR-N mit Tonträgermusik bzw. mit Livemusik zugute. Dennoch kommen auch auf die Nachtgastronomiebetriebe Tariferhöhungen zu, da in 2022 die letzte Stufe vereinbarter, auf mehrere Jahre verteilter tariflicher Anpassungen für Musikwiedergaben in Musikkneipen, Clubs, Discotheken, Stripteaselokalen etc. greift. Aus diesem Grund erhöhen sich auch die Tarife für Einzelveranstaltungen mit Eintritt (Tarife U-V, M-V) sowie Radio- und Tonträgerwiedergaben u.a. im Handel (Tarife R I, M-U III 8).

GEMA: Tarif-Übersicht und Ansprechpartner

Eine Übersicht über alle Arten der öffentlichen Musiknutzung und ihre Tarife finden Sie hier verlinkt.
Das GEMA-Handbuch 2022 mit allen wesentlichen Tarifen und weiterreichenden Informationen stellt die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V. ausschließlich Verbandsmitgliedern zur Verfügung. Diese können es direkt über ihren Verband (z.B. DEHOGA, HDE, EVVC, DSSV etc.) als PDF-Datei anfordern. Der DEHOGA stellt für seine Mitglieder zudem eine „Übersicht zum Hotelsendetarif 2022“ mit allen Anspruchstellern und deren Tarifen/rabattierten Mitgliedertarifen zur Verfügung.
Kontakt für Musiknutzende:
Eine individuelle Information zu den Bedingungen der konkret geplanten Musiknutzung und alle weiteren Fragen erhalten Musiknutzende beim zentralen Kundencenter der Gema:
Postanschrift: Gema, 11506 Berlin
Tel.: 030 58858999
Servicezeiten: Mo - Fr: 07:00-18:00 Uhr
E-Mail: kontakt@gema.de
Online-Hilfe: https://www.gema.de/hilfe/musiknutzer/ 

IHK-Merkblatt zur GEMA

Umfangreiche Informationen zur Gema und zu den Gema-Gebühren enthält das IHK-Merkblatt.

Die Inhalte:

  • Die GEMA – Aufgaben, Grundlagen, Netzwerk
  • Rechtsgrundlage für GEMA-Gebühren
  • Kunden der GEMA: Wer gehört dazu?
  • Arten der Musiknutzung und ihre Tarife
  • Veränderungen ab 1.1.2022
  • Veränderungen ab 1.1.2021
  • Veränderungen ab 1.1.2020
  • Faktoren der Vergütungshöhe
  • Veranstalterbegriff
  • Was muss ich wann als Musiknutzer bzw. Veranstalter beachten?
  • Antrag bei der GEMA nicht oder zu spät gestellt – und nun?
  • Kann man sich von GEMA-Lizenzen befreien lassen?
  • „Angemessenheitsregelung (Härteregelung)“
  • Verjährung von Nutzungsgebühren
  • Exkurs: Ausgewählte weitere Verwertungsgesellschaften
Stand: 06.12.2023