Die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben sind ist in § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt:
Danach ist ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn in einem Betrieb ständig mindestens zwanzig Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Nach Art. 37 Abs. 7 DS-GVO haben Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter die Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten (DSB) nicht nur zu veröffentlichen, sondern auch der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen bietet an, dies online über ein Meldeportal durchzuführen.
Für kleine Unternehmen sind wichtige Fragen und deren Antworten auf der Website der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen zu finden.
Schulungsangebote
Recherchieren nach Schulungsangeboten können Sie u. a.