Die auch aktuell seit 10. Januar fortgeltenden Regelungen der niedersächsischen Corona-Verordnung zum Lockdown weiter Teile der Wirtschaft werfen aufgrund regional bzw. lokal teilweise sehr unterschiedlicher Handhabung unverändert Fragen zu Verhaltensregeln und zulässigen beruflichen Tätigkeiten und betrieblichen Öffnungen insbesondere im Bereich der Dienstleistungen auf. Auf weitere diesbezügliche Fragen der niedersächsischen Industrie- und Handelskammern hat das Sozialministerium nun geantwortet – immer unter folgendem Vorbehalt: „In Niedersachsen sind die 37 Landkreise und 8 kreisfreie Städte für die Umsetzung, Durchführung und Überwachung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) zuständig. Daher entscheidet die insoweit zuständige Kommune über den jeweiligen Einzelfall. Die Landesregierung vermag nur allgemein und unverbindlich Auskunft zur Rechtslage zu erteilen. Diese kann von den Entscheidungen der Kommunen abweichen. Die abweichenden Entscheidungen der Kommunen sind dann nicht zu beanstanden, wenn sie nicht offenkundig rechtswidrig sind.“
Weitere Hinweise zu Antworten des Landes hinsichtlich der
Ergänzender Hinweis: In der Umsetzung bleiben weitere Fragen offen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit besonders hohen Infektionszahlen können die Kommunen auf Basis des § 18 der Corona-Verordnung zusätzliche Maßnahmen anordnen, um das Infektionsgeschehen zu begrenzen. Auf der Internetseite des Landes sind die Landkreise und kreisfreien Städte aufgeführt, die aufgrund erhöhter Inzidenzzahlen weitergehende Maßnahmen getroffen haben. Die Maßnahmen können folgende Bereiche umfassen:
Darüber hinaus führt eine vielfach sehr unterschiedliche Auslegung der Regelungen der Corona-Verordnung in den Landkreisen, Städten und Gemeinden zu einem Flickenteppich, der klare Orientierung der Betriebe einerseits und verlässliche Beratung durch Einrichtungen wie die IHK andererseits verhindert. Zur Verschaffung von Rechtssicherheit hilft insofern nur die Kontaktaufnahme zum Ordnungsamt oder Gesundheitsamt vor Ort bzw. zum Fachbereich Ordnung oder Gesundheit des zuständigen Landkreises bzw. der Region Hannover.