Wer ist IHK-Mitglied?

Sonderfälle

Apotheken

Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK. Weil Apothekeninhaber aber auch Mitglied der Apothekenkammer sind, gibt es für sie eine Sonderregelung für den IHK-Beitrag:
Die Beitragshöhe wird nur mit einem Viertel des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb berechnet.
Sind diese Unternehmen im Handelsregister eingetragen, müssen sie immer wenigstens den Mindestgrundbeitrag zahlen.

Freie Berufe

Freiberufler sind grundsätzlich nicht Mitglied der IHK. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. Bei „echten“ Freiberuflern - wie z. B. Ärzten, Anwälten, Architekten oder Künstlern - sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit keine IHK-Mitgliedschaft.
Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft. In diesem Fall werden aber nur die gewerblichen Einkünfte als Bemessungsgrundlage zur Berechnung des IHK-Beitrages herangezogen.
Eine Besonderheit besteht bei Kapitalgesellschaften, die ausschließlich bzw. überwiegend freiberuflich tätig sind, z. B. Steuerwirtschaftsprüfungs-AGs, Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbHs. Sobald eine GmbH in das Handelsregister eingetragen ist, ist sie nach dem Gewerbesteuergesetz auch gewerbesteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die eigentliche Tätigkeit der GmbH freiberuflich ist. Deshalb sind Freiberufler-Kapitalgesellschaften IHK-Mitglied. Allerdings wird der IHK-Beitrag nur mit einem Zehntel des Gewerbeertrages berechnet.
Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn eine Person freiberuflich tätig oder an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist und getrennt davon selbst ein Gewerbe ausübt.

Handwerksfirmen und gemischt-gewerbliche Firmen

Ausschließlich Mitglied der Handwerkskammer ist ein Unternehmen nur dann, wenn es ausschließlich handwerklich bzw. handwerksähnlich tätig ist.
Oft haben Unternehmen aber neben dem handwerklichen auch einen nichthandwerklichen Betriebsteil. Dann sind sie teilweise in der IHK und teilweise in der Handwerkskammer Mitglied (§ 2 Abs. 3 IHKG).
Beiträge müssen solche Mischbetriebe bei der IHK nur dann bezahlen, wenn:
  • der Betrieb nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (d. h. in der Regel die Handelsregistereintragung) und
  • der Umsatz des nichthandwerklichen Betriebsteils über € 130.000,-- beträgt
Bei der Berechnung des IHK-Beitrags wird nur das Ergebnis des nichthandwerklichen Betriebsteils berücksichtigt. Die handwerklichen bzw. nichthandwerklichen Anteile ermittelt die Handwerkskammer.

Komplementärgesellschaften

Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK Hannover zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag ermäßigt.

Sonderfall Tochterunternehmen

Werden sämtliche Anteile eines Unternehmens (Tochter) von einem anderen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten (Mutter), so kommt eine Ermäßigung des Grundbeitrags für die Tochter in Betracht, wenn sich der Sitz beider Gesellschaften im Bezirk der IHK Hannover befindet. Für Ihren Antrag können Sie das dem Beitragsbescheid beigefügte Formular nutzen.

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Unternehmen sind von der Gewerbesteuer befreit und damit nicht IHK-zugehörig. Ausnahme: Das Unternehmen unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die Gemeinnützigkeit kann vom Unternehmen durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen werden.

Organschaftsverhältnisse

Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig IHK-zugehörig und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind. Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet.
Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Beitragsordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 139 KB)).
Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages bzw. des Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag zur Umlage und ggf. zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im IHK-Bezirk hat.

Vorrats-GmbHs

Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind IHK-zugehörig und beitragspflichtig, da die IHK-Zugehörigkeit ausschließlich von der objektiven Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt. Bei GmbHs beginnt die objektive Gewerbesteuerpflicht mit deren Eintragung im Handelsregister.

Atypisch stille Gesellschaften

Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und IHK-zugehörig.
Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt IHK-zugehörig und beitragspflichtig.
Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage leisten.
Wird durch das Finanzamt jedoch für die atypisch stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200,00 € festgesetzt, erhält das Unternehmen für dieses Jahr keine zweite Beitragsabrechnung. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG zu kürzen.

Photovoltaikanlagen

Nach der bisherigen Rechtslage wurde der Betrieb einer Photovoltaikanlage – egal ob von Privatpersonen oder Gewerbetreibenden – von den Finanzämtern als gewerbesteuerpflichtiges Gewerbe eingestuft, da Betreiber einer Photovoltaikanlage regelmäßig in das allgemeine Stromnetz einspeisen und so unternehmerisch tätig sind. Die Anlage dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Damit wurde die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG festgestellt. Die Feststellung der Finanzverwaltung ist dabei für die IHK bindend und hatte die IHK-Mitgliedschaft zur Folge. Somit war bisher – auch ohne Gewerbeanmeldung – mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage die gesetzliche IHK-Mitgliedschaft verbunden.
Der Gesetzgeber hat nun eine Änderung, die zum Entfall der IHK-Mitgliedschaft für Betreiber „kleiner“ Photovoltaikanlagen führt, beschlossen: Das „Jahressteuergesetz“ (Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung  der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) sieht die  generelle Befreiung der Erzeugung und Vermarktung von Strom durch Photovoltaikanlagenbetreiber von der Gewerbesteuerpflicht vor,       
  • sofern die installierte Leistung der Anlage nicht mehr als 10 Kilowatt (30 Kilowatt ab 2022) beträgt und
  • keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten vorliegen.
Die Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht und damit auch der IHK-Mitgliedschaft ist rückwirkend für das Jahr 2019 in Kraft getreten. Damit endet - auf Basis der uns bisher zum jeweiligen Unternehmen vorliegenden Informationen - automatisch die Mitgliedschaft zu unserer IHK bereits zum 1. Januar 2019. Es entfallen dadurch sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten.
Für die Klärung, ob aufgrund der geänderten Gesetzeslage die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft noch gegeben sind, füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus und senden Sie es an die IHK Hannover zurück:
Weiterhin Mitglieder unserer IHK sind:
  • Betreiber einer Photovoltaikanlage mit mehr als 10 Kilowatt (30 Kilowatt ab 2022) Leistung und/oder
  • Betreiber einer anderen oder weiteren gewerblichen Tätigkeit
Mitglieder der IHK sind grundsätzlich auch beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht, wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und wenn der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro pro Jahr nicht überschreitet. Wenn also eine IHK-Mitgliedschaft vorliegt und Sie als Einzelunternehmer oder in Form einer nicht im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) eine Photovoltaikanlage betreiben, sind Sie vom IHK-Beitrag befreit, wenn der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb des entsprechenden Bemessungsjahres 5.200 Euro nicht übersteigt.

Ruhende GmbHs

Grundsätzlich hängt die IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht von den Festsetzungen des Finanzamtes ab. Daher besteht die Beitragspflicht auch dann noch, wenn die GmbH ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist bzw. mit der Löschung aus dem Handelsregister.