Öffentliches Auftragswesen

Wettbewerbsregister zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität am Start

Im Dezember 2021 ist das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt gestartet. Das Wettbewerbsregister soll laut des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität leisten. Über das Register erhalten öffentliche Auftraggeber mit einer einfachen elektronischen Abfrage zuverlässig Informationen über Rechtsverstöße von Unternehmen, die einen Ausschluss vom Vergabeverfahren rechtfertigen können. Das betrifft etwa Verurteilungen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte, z.B. Korruption oder Steuerhinterziehung. Bislang waren Auftraggeber vor allem auf Selbsterklärungen der sich bewerbenden Unternehmen und Abfragen bei den vereinzelt existierenden Korruptionsregistern der Bundesländer angewiesen.
Das Bundeskartellamt hat bereits im März 2021 den Betrieb des Wettbewerbsregisters mit dem Start der Registrierung öffentlicher Stellen aufgenommen. Nunmehr sind alle notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, damit das Bundeskartellamt Eintragungen in das Wettbewerbsregister vornehmen und Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen über bestehende Eintragungen zur Verfügung stellen kann.
Aus den gesetzlichen Vorgaben ergeben sich folgende Stichtage:
Seit dem 01.12.2021:
  • Die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden sind verpflichtet, dem Bundeskartellamt (Registerbehörde) registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen.
  • Registrierte Auftraggeber bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.
Ab dem 01.06.2022:
  • Öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten sind zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.
  • Unternehmen und natürliche Personen können Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
  • Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen. – Für das Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen der IHKs ist dies in Vorbereitung.
Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.

Die Nutzung des Web-Portals des Wettbewerbsregisters setzt eine vorherige Registrierung der mitteilenden Behörden bzw. der Auftraggeber bei der Registerbehörde voraus. Ab sofort können Registrierungsanträge auch über ein De-Mail-Konto nach dem De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) übermittelt werden. Durch diesen weiteren Übermittlungsweg wird die Registrierung für Auftraggeber erleichtert, die derzeit noch nicht über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) verfügen. Sie können die Registrierung mit Hilfe der auf der Internetseite des Bundeskartellamts verfügbaren Informationen, Leitfäden und Formulare eigenständig vornehmen.


Stand: 15.02.2023