Öffentliches Auftragswesen

Wertgrenzenverordnung: Corona-bedingte Erhöhungen verlängert

Die Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung – NWertVO) vom 3. April 2020 (erschienen am 7. April 2020 im Nds. GVBL. Nr. 8/2020, S. 60) wird verlängert.
Aufgrund der weiterhin virulenten Corona-Lage werden die befristeten Wertgrenzenerhöhungen für beschränkte Ausschreibungen, freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben im Bau-, Liefer- und Dienstleistungsbereich bis zum 30. September 2021 verlängert. Ab dem 1. Oktober 2021 schließen sich weiterhin für ein halbes Jahr erhöhte Wertgrenzen bis zum 31. März 2022 an.
Befristung bis zum 30. September 2021:
  • Bauleistungen bis 3 Mio. Euro: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
  • Bauleistungen bis 1 Mio. Euro: Freihändige Vergabe
  • Dienst- und Lieferleistungen unter EU-Schwellenwerten (214.000 Euro): Freie Verfahrenswahl
  • Besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unter 214.000 Euro (EU-Schwellenwert): Direktauftrag.
Befristung vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022:
  • Bauleistungen bis 1 Mio. Euro: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
  • Bauleistungen bis 200.000 Euro: Freihändige Vergabe
  • Dienst- und Lieferleistungen bis 100.000 Euro: Freie Verfahrenswahl 
  • Besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unterhalb von 214.000 Euro: Direktauftrag
Wenn auf diese Weise Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge in der Corona-Krise massiv erleichtert und beschleunigt werden, können nicht nur Vergabestellen besonders dringliche Leistungen so schnell wie möglich beschaffen, sondern Unternehmen auch zu dringend benötigte Liquidität kommen.

Ergänzung:
Die NWertVO vom 7. April 2020 hatte die bis dahin gültige NWertVO in der zuletzt geänderten Version vom 7. Dezember 2016 abgelöst. Dies hatte sich aus der Neuregelung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Einführung von UVgO und VOB/A) ergeben, das seit 1. Januar 2020 in Kraft ist.
Diese neue Verordnung enthält vor allen besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen hinsichtlich des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilinfrastrukturen sowie Aufträge von Sektorenauftraggebern.
Ohne zeitliche Befristung gelten folgende Wertgrenzen:
  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 25.000 Euro
  • Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/A im Wege der Freihändigen Vergabe bis 50.000 Euro
  • Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 50.000 Euro
  • Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis 25.000 Euro
Besondere Wertgrenzen für Bauleistungen zum Ausbau passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben:
  • Vergabe im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1.000.000 Euro
  • Vergabe im Wege der Freihändigen Vergabe bis 100.000 Euro
Verordnungen:
Stand: 12.01.2023