Häufige Fragen und Antworten zu Kurzarbeitergeld und Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmen
1. Kurzarbeitergeld (KuG)
Verantwortlich für den Inhalt: Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Niedersachsen- Bremen
- 1.1 Kann ich Kurzarbeitergeld beantragen, obwohl es keinen Lockdown gibt?
- 1.2 Nach der am 12.12.2021 in Kraft getretenen, niedersächsischen Corona-Verordnung können sich Gastronomiebetriebe von der Vorgabe 2G+ befreien, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der geschlossenen Räume genutzt werden. Erlischt dadurch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
- 1.3 Muss das Kurzarbeitergeld neu beantragt/angezeigt werden?
- 1.4 Müssen alle Urlaubsansprüche zunächst aufgebraucht werden?
- 1.5 Werden die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet?
- 1.6 Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld für die Mitarbeitenden?
- 1.7 Wie lange Kurzarbeitergeld?
- 1.8 Hat ein Antrag auf Überbrückungshilfe Auswirkungen auf das KuG?
- 1.9 Können Mitarbeiter etwas anrechnungsfrei hinzuverdienen?
2. Corona-Überbrückungshilfen
Verantwortlich für den Inhalt: IHK Niedersachsen
- 2.1 Darf ein Unternehmen, das wegen der aktuellen Corona-Einschränkungen (2G, 2G+ etc.) nicht wirtschaftlich geführt werden kann und deswegen freiwillig schließt, Überbrückungshilfe beantragen?
- 2.2 Bis wann kann Überbrückungshilfe beantragt werden?
- 2.3 Was wird bei der Überbrückungshilfe IV erstattet?
- 2.4 Gibt es eine zusätzliche Förderung für Unternehmen, die besonders stark von Corona betroffen sind?
- 2.5 Gibt es Höchstgrenzen bei der Förderung durch die Überbrückungshilfe?
- 2.6 Wie wird die Überbrückungshilfe IV beantragt?
- 2.7 Bis wann kann die Neustarthilfe für Soloselbständige beantragt werden?
- 2.8 Was wird bei der Neustarthilfe gefördert?
- 2.9 Wie wird die Neustarthilfe beantragt?
- 2.10 Gibt es Änderungen bei den Antragsfristen?
- 2.11 Wo finde ich weitere Informationen?
Stand: 27.06.2022