Recht und Steuern

Informationen zur Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Das heißt zum einen, dass das Aufkommen aus der Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Sie ist zum anderen aufgrund des kommunalen Hebesatzrechtes in den verschiedenen Gemeinden – je nach Hebesatz – unterschiedlich hoch und damit ein wichtiger Standortfaktor.

1. Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Jeder inländische Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer und muss beim zuständigen Gewerbeamt der Kommune angemeldet werden.
Die Gewerbeordnung definiert den Begriff des Gewerbebetriebs nicht. Eine nähere Beschreibung findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als private Vermögensverwaltung anzusehen ist. Die maßgebenden Kriterien eines Gewerbebetriebs sind somit:
  • Selbständigkeit der Tätigkeit, das heißt, die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden.
  • Nachhaltigkeit der Tätigkeit, das heißt, ihr muss die Absicht zugrundeliegen, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen.
  • Gewinnerzielungsabsicht, das heißt, die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen.
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch (zum Beispiel Bettelei) gerichtet sind.
Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe. Freiberufler unterliegen dagegen nicht der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ist oftmals schwierig. Das ausschlaggebende Entscheidungskriterium ist die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den freiberuflichen Tätigkeiten insbesondere
  • die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
  • die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sogenannte Katalogberufe) und
  • den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den ähnlichen Tätigkeiten zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.

2. Wann beginnt und wann endet die Gewerbesteuerpflicht

 Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften im Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie endet bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt – in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird.

3. Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?

 Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer zugrunde gelegt wird.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Dabei müssen zum Beispiel sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter zu 25 Prozent hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 Prozent hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:
  • Lizenzen und Konzessionen mit einem Finanzierungsanteil von 25 Prozent
  • Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent und bei unbeweglichem Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent
Beispiel:
Von den Kosten für Geschäftsraummiete in Höhe von 100.000 Euro jährlich ist der darin enthaltene 50-prozentige Finanzierungsanteil zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dies wären 12.500 Euro.
Von der Summe der so ermittelten Zinsen und fiktiven Zinsanteile wird in einem zweiten Schritt ein Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro in Abzug gebracht.
Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.
Die Steuerschuld berechnet sich nach der Feststellung des Gewerbeertrages wie folgt:
Zunächst ist der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.
Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.
Für den so ermittelten Gewerbeertrag ist nach folgendem Schema die Steuermesszahl zu bestimmen:
  • bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
Freibetrag                                                                                             
24.500 Euro
für die darüber hinausgehenden Beträge
3,5 v.H.
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG)
Freibetrag                                                                                              
-
für alle Beträge
3,5 v.H.       

Durch die Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl ergibt sich der Steuermessbetrag.
Auf den Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden. Eine Übersicht zu den Hebesätzen der niedersächsischen Kommunen findet sich unter Ziffer 8.

4. Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld

Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG:
   25 % der Zinsen und fiktiven Zinsanteile von Mieten, Leasing, Pachten usw.
- Kürzungen nach § 9 GewStG, zum Beispiel
  • 1,2 v.H. des Einheitswertes ab 1.1.2025: 0,11 Prozent des Grundsteuerwerts des betrieblichen Grundbesitzes, sofern Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit
  • Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
  • Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge
  • Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind (§ 9 Nr. 5 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
- Gewerbeverlust
= Gewerbeertrag
  abgerundet auf volle 100 Euro
- Freibetrag von 24.500 Euro (bei natürlichen Personen/Personengesellschaften)
= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl 3,5 v.H.
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuerschuld
Anhand einer Beispielsrechnung soll die Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer bei einem Personenunternehmen und einer Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden:
Beispiel:
Der Unternehmer Hans Meier (Einzelkaufmann) und die Peter Schulz GmbH (Kapitalgesellschaft) – beide ansässig in Hannover – erwirtschaften im Jahr 2023 je einen Gewerbeertrag von 60.000 Euro.
Gewerbesteuer-Belastung bei der Kapitalgesellschaft: Die Kapitalgesellschaft Peter Schulz GmbH muss Gewerbesteuer in Höhe von 10.080 Euro abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:
Rechnung:
Schritt 1:
Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
Hier: 60.000 Euro x 3,5 v.H. = 2.100 Euro
Schritt 2:
Steuermessbetrag x Hebesatz in Prozent = zu zahlende Gewerbesteuer
Hier: 2.100 Euro x 480 v.H. (Hannover) = 10.080 Euro
Gewerbesteuer-Belastung beim Personenunternehmen: Das Personenunternehmen Hans Maier muss Gewerbesteuer in Höhe von 5.964,00 Euro abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:
                  
Gewerbe-
ertrag             
Steuer-
messzahl
Steuermessbetrag
(= Gewerbeertrag
x Messzahl)
Gewerbesteuerbe-
lastung (=Steuer-
messbetrag x
Hebesatz in Prozent)
Schritt 1
24.500 Euro
steuerfrei
Schritt 2
35.500 Euro
3,5 v.H.
1.242,50 Euro
5.964,00 Euro
Summe
60.000 Euro
5.964,00 Euro
Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Gewerbesteuerbelastung somit aufgrund des Freibetrags niedriger als für Kapitalgesellschaften.

5. Wie wird die Gewerbesteuer erklärt?

Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Das Gleiche gilt für Kapitalgesellschaften sowie für Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 5.000 Euro überstiegen hat. Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zieht die Verpflichtung zu Vorauszahlungen nach sich. Die Vorauszahlungen, die vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind, werden normalerweise durch den letzten Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

6. Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?

Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten, die in zwei oder mehr Gemeinden liegen, muss der Gewerbesteuermessbetrag nach einem besonderen Maßstab zerlegt werden. Die Gewerbesteuer wird in einem zweiten Schritt von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Basis hierfür sind der Steuermessbetrag sowie der individuelle Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinde entrichtet.

7. Wer kann die Gewerbesteuer anrechnen?

Bei Personenunternehmen erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer durch die Anrechnung des 4,0-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dadurch wird eine Gewerbesteuerkompensation bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent erreicht. Die Anhebung von vormals 3,8 auf 4,0 erfolgte durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 und gilt erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2020.
Diese Anrechnung beschränkt sich auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer ist aber auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt.

8. Übersicht Hebesätze

Die IHK Hannover bedankt sich ausdrücklich bei den Kommunen, die bei der Erstellung der Übersicht durch die Übermittlung ihrer Daten unterstützen.

Stand: 10.01.2023