Gewerberecht

Weiterbildungspflicht für Versicherungsmakler, -vertreter und -berater

Erklaerung_Weiterbildung_34d_IHK-Hannover (1) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 328 KB)Für Versicherungsvermittler und -berater gibt es eine Weiterbildungspflicht (15 Zeitstunden pro Jahr). Geregelt ist diese in § 34d Abs. 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. mit § 7 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV).
Eine Liste von häufigen Fragen und Antworten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 123 KB) haben die Industrie- und Handelskammern, der Industrie- und Handelskammertag sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemeinsam erstellt.
Die Kontrolle der Weiterbildungspflicht erfolgt im Rahmen einer Stichprobe: Die IHK Hannover schreibt die betroffenen Unternehmen direkt an und fordert dann das ausgefüllte Formular "Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung" (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 328 KB) (Bitte speichern Sie das Formular auf dem Computer ab und öffnen Sie es dann direkt zur Bearbeitung im Adobe Acrobat Reader.) an.
Weitere Hinweise zur Kontrolle der Weiterbildungspflicht:
  • Anlassbezogen kann in jedem Fall eine Überprüfung erfolgen. Unter einem Anlass ist z. B. zu verstehen:
    • Hinweise von Dritten, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr vorliegen
    • Hinweise auf Falschberatungen
    • (wiederholte) Einleitung von Erlaubniswiderrufsverfahren bei fehlender oder  verspätet nachgewiesener Berufshaftpflichtversicherung
    • Nichtzahlung öffentlicher Abgaben
    • Zweifel an ordnungsgemäßer Weiterbildung
    • fehlende Weiterbildung in einem der Vorjahre
  • Darüber hinaus kann die IHK im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüfen, ob die Gewerbetreibenden der neu eingeführten gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterbildung nachkommen. Von der IHK Hannover wird eine jährliche Stichprobe von bis zu 10 % aller Erlaubnisinhaber angestrebt.
  • Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht der gebundenen Versicherungsvermittler ist von dem jeweils haftenden Versicherungsunternehmen sicherzustellen.
  • Gründe für die Anordnung der zusätzlichen Vorlage der Nachweise (Teilnahmebescheinigungen) können bspw. sein:
    • in der Erklärung genannte Veranstaltungstitel und/oder Inhalte haben offensichtlich nichts mit Versicherungsvermittlung zu tun
    • die Erklärung nach Anlage 4 ist offensichtlich widersprüchlich
    • Vorbehalte in der Erklärung nach Anlage 4
    • generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit
Stand: 03.01.2023