Gewerberecht

Erlaubnis und Rechtsformwechsel

Wer über eine Gewerbeerlaubnis, beispielsweise als Immobilienmakler nach § 34c Gewerbeordnung oder Versicherungsvermittler nach § 34d Gewerbeordnung verfügt, muss bei einem Wechsel der Rechtsform im Einzelfall einiges beachten.

Grundsätzlich wird bei dem gewerberechtlichen Erlaubnisinhaber zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden.
  1. Als natürliche Personen in diesem Sinne sind Einzelunternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und im Handelsregister eingetragene Kaufleute (e. K.) zu verstehen.
    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch Personenhandelsgesellschaften wie eine offene Handelsgesellschaft (OHG) und eine Kommanditgesellschaft (KG) können nicht Inhaber einer gewerberechtlichen Erlaubnis sein. Vielmehr muss jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter über eine eigene Erlaubnis verfügen.
  2. Juristische Personen sind Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Aktiengesellschaft (AG).
    Gesellschaften mit der Rechtsform GmbH & Co. KG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG können nicht Inhaber einer gewerberechtlichen Erlaubnis sein. Grundsätzlich ist der Komplementär, in der Regel die  Komplementär-GmbH oder -UG (haftungsbeschränkt) erlaubnispflichtig.
Bei einem Rechtsformwechsel geht es häufig um Einzelunternehmer mit gewerberechtlicher Erlaubnis, die künftig erlaubnispflichtige Geschäfte über eine (neue) GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durchführen wollen.

In diesem Fall ist eine eigenständige Erlaubnis für dieses Unternehmen erforderlich. Eine einfache „Umschreibung“ einer persönlichen Erlaubnis auf eine juristische Person ist nicht möglich. Die Erlaubnis ist direkt mit der juristischen Person – in diesem Fall GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – verknüpft; unabhängig von bereits vorhandenen Erlaubnissen bei Geschäftsführern und/oder Gesellschaftern.

Umgekehrt - bei einem Rechtsformwechsel von GmbH/ Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auf ein Einzelunternehmen – ist ebenfalls eine eigene persönliche Erlaubnis erforderlich.
Stand: 03.01.2023