Gewerberecht

Eintragung/Änderung oder Löschung von leitenden und mitwirkenden Mitarbeitern in das Vermittlerregister im Rahmen einer Erlaubnis nach § 34i GewO

Erlaubnisinhaber nach § 34i GewO sind verpflichtet die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Stand: 16.08.2023