Gewerberecht

IHK-Unterrichtung für Spielgeräteaufsteller

Mit dieser Unterrichtung wird das Ziel verfolgt, die Aufsteller von Spielgeräten mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften, den fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht (§ 10a Abs. 1 Spielverordnung (SpielVO)).

Hinweis für Spielhallenbetreiber: Informationen zum am 1. Februar 2022 in Kraft getretenen Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG).

Teilnehmerkreis für das Unterrichtungsverfahren (§ 10a Abs. 2 SpielVO)

  • Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) als Selbständige ausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen um eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher Vertreter, soweit er mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit direkt befasst ist. Bei vor dem 1. September 2013 erteilten Allgemeinen Aufstellerlaubnissen muss diese Unterrichtung nicht nachgeholt werden.
  • Die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen.
  • Die nach § 33c Absatz 3 Satz 4 GewO mit der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beschäftigten Personen ("Techniker"). Nach § 33c Absatz 3 Satz 4 GewO sind auch die am 1. September 2013 bereits beschäftigten Mitarbeiter des Aufstellers erfasst. Daher hat unabhängig davon, ob der Aufsteller selbst einen Unterrichtungsnachweis erbringen muss oder nicht, sein mit der Aufstellung befasstes Personal die Unterrichtung nachzuweisen.
  • Der Begriff des Personals, das mit der Aufstellung von Spielgeräten beschäftigt ist, ist eng zu fassen. Nur diejenigen Mitarbeiter, die tatsächlich vor Ort Geräte aufstellen, sollen vom Unterrichtungsverfahren erfasst werden. Nicht betroffen sind somit Personen, die lediglich Büroarbeiten durchführen oder bereits aufgestellte Spielgeräte warten.

Weitere Hinweise

  • Die Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung besitzt bundesweite Geltung.
  • Die Unterrichtung erfolgt zwar nicht länderspezifisch, die Grundzüge des Spielrechts des Landes, in dem die Unterrichtung stattfindet, sind jedoch einzubeziehen.
  • Hinweis für Gaststätten:
    Zum erlaubnispflichtigen Aufsteller wird ein Gastwirt erst dann, wenn er selbst das unternehmerische Risiko der in seinen Räumen aufgestellten Spielgeräte zumindest mitträgt. In diesem Fall ist er zur Teilnahme an der Unterrichtung nach § 33c GewO verpflichtet. Bei herkömmlichen Automatenaufstellverträgen mit Gastwirten (keine Risikobeteiligung) ist daher in der Regel keine Erlaubnis und damit auch keine Unterrichtung erforderlich.
  • Befreiung von dem Unterrichtungsverfahren
  • Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt und führen zur Befreiung von dem Unterrichtungsverfahren (§ 10d Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit):  Fachkraft für Automatenservice und Automatenfachmann/Automatenfachfrau.

Sozialkonzept

  • Der Aufsteller ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und schon der Entstehung von Glückspielsucht vorzubeugen. Dies hat zu erfolgen durch die Entwicklung eines Sozialkonzepts, das mit der Schulung des Personals in suchtpräventiver Hinsicht sowie mit der Erfüllung der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glückspielsucht“ einhergeht (§ 6 GlüÄndStV). Der GlüÄndStV selbst beinhaltet keine expliziten Vorgaben zur Ausgestaltung des Sozialkonzepts. Auch Aufsteller in der Gastronomie benötigen ein Sozialkonzept. Im Sozialkonzept muss angegeben werden, wie problematisches und pathologisches Glücksspiel verhindert wird,         wie die Einhaltung relevanter Vorgaben überwacht und mit Verstößen umgegangen wird,  wie betroffene Spieler oder Spielerinnen in das Hilfesystem vermittelt werden und wer die verantwortlichen Personen sind.
Institutionen für die Erstellung von Sozialkonzepten sind beispielsweise über die Suche im Web leicht zu finden. Allerdings sollte im Zweifelsfall vorab mit der Erlaubnisbehörde geklärt werden, ob ein Sozialkonzept der gewählten Institution auch anerkannt wird. Die Erstellung des Sozialkonzepts ist nicht Thema der Unterrichtung.

Personalschulung

  • Das Personal der Spielhalle muss regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig geschult werden. Die IHK-Unterrichtung ist keine Personalschulung für Mitarbeiter!

Anmeldung zur IHK-Unterrichtung Spielgeräteaufsteller

Die IHK Hannover führt die Unterrichtung für Niedersachsen (außer der IHK-Region Osnabrück), Bremen und Bremerhaven durch. Das Unterrichtungsverfahren findet in der IHK Hannover, Bischofsholer Damm 91, 30173 Hannover, von 09:00 – 14:00 Uhr statt und umfasst Themen wie Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Länder Niedersachsen und Bremen, Gewerbeordnung und Spielverordnung.
Bitte beachten Sie:
  • Die Unterrichtung erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Die Teilnehmer bestätigen mit Ihrer Anmeldung, dass sie über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, um der Unterrichtung uneingeschränkt folgen zu können. Die IHK Hannover behält sich vor, die deutschen Sprachkenntnisse unmittelbar vor oder während der Unterrichtung zu prüfen und Teilnehmer, deren deutsche Sprachkenntnisse nicht ausreichend sind, von der Unterrichtung auszuschließen.
  • Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
  • Rechtzeitiges Erscheinen ist unbedingt erforderlich, da sonst die Teilnahme an der Unterrichtung nicht bescheinigt werden kann.
  • Die Gebühr beträgt 163 €. Bei einer Abmeldung innerhalb von sieben Werktagen vor Unterrichtungsbeginn wird eine Gebühr in Höhe von 91 € fällig.
Terminübersicht und Online-Anmeldung: IHK-Unterrichtung Spielgeräteaufsteller
Bitte beachten Sie, dass auf es auf unserem Gelände keine Parkmöglichkeiten gibt! Wir empfehlen, die öffentlichen (kostenfreien) Parkplätze entlang des Bischofsholer Damms oder den öffentlichen Parkplatz am Krankenhaus Auf der Bult (Janusz-Korczak-Allee 16) zu nutzen.

Alternative Industrie- und Handelskammern

Stand: 25.01.2024