Wettbewerbsrecht

Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Die bei der Industrie- und Handelskammer eingerichtete Einigungsstelle bietet die Möglichkeit, Wettbewerbsstreitigkeiten unbürokratisch, zeit- und kostensparend zu erledigen.
Was tun, wenn unerwartet eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverein oder einem Mitbewerber ins Haus flattert? Die bei der Industrie- und Handelskammer eingerichtete Einigungsstellen bietet die Möglichkeit, Wettbewerbsstreitigkeiten unbürokratisch, zeit- und kostensparend zu erledigen (§ 15 UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Die Einigungsstelle ist in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie ist mit einem rechtskundigen Vorsitzenden, in aller Regel mit einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Richter oder auch Rechtsanwalt sowie zwei ehrenamtlichen Beisitzerinnen oder Beisitzern aus der Wirtschaft besetzt. In vielen Fällen kann im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens eine gütliche Einigung im Wege eines Vergleichs durch die zwanglose Aussprache vor dieser neutralen "sachkundigen Stelle" erreicht werden. 

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle besteht kein Anwaltszwang. Es werden auch keine Gebühren erhoben. Auf diese Weise tragen die Einigungsstellen zu einer außerordentlich kostengünstigen Streitbeilegung gegenüber den ansonsten teuren Wettbewerbsprozessen mit hohen Streitwerten bei (zumeist 5.000 - 10.000 Euro, häufig auch höher) und leisten darüber hinaus einen Beitrag zur Entlastung der ordentlichen Gerichte. Das Unterlassungsklagengesetz (§§ 12 und 2 UKlaG - hat die Zuständigkeit der Einigungsstellen erweitert: Vor der Einigungsstelle können u. a. bestimmte Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften verhandelt werden, die z. B. im Bürgerlichen Gesetzbuch für Verbrauchsgüterkäufe, Fernabsatzverträge, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, gelten. Seit Dezember 2020 kann nach § 13a Abs. 5 UWG der Abgemahnte auch ohne Zustimmung des Antragsgegners die Einigungsstelle anrufen, wenn es um eine der Höhe nach noch nicht bezifferte Vertragsstrafe bzw. deren Angemessenheit geht. 
Stand: 20.10.2023