BAG-Urteil: Arbeitszeugnis in Tabellenform reicht nicht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem aktuellen Urteil (Urteil vom 27. April 2021, 9 AZR 262/20) entschieden, dass die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses in tabellarischer Form regelmäßig nicht ausreichend ist.
Der Fall:
Nachdem der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, erhielt er ein Arbeitszeugnis in tabellarischer Form. Der Arbeitnehmer war mit dem Arbeitszeugnis nicht einverstanden und erhob Klage. Er monierte unter anderem die tabellarische Darstellung des Zeugnisses, das in seiner Form an Schulzeugnisse erinnere und einen negativen Eindruck hervorrufen könne.
Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt und formulierte ein Zeugnis im Fließtext.
Auf die Berufung der Parteien berichtigte das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) das Zeugnis und hielt die tabellarische Form für zulässig.
Der Arbeitnehmer legte gegen das Urteil des LAG Revision ein.
Das BAG entschied, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, die Beurteilung des Klägers in Form einer tabellarischen Darstellung und Bewertung stichwortartig beschriebener Tätigkeiten nach „Schulnoten“ genüge den Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis. Nach Ansicht des BAG stelle ein tabellarisches Arbeitszeugnis regelmäßig kein qualifiziertes Arbeitszeugnis gemäß § 109 Gewerbeordnung dar. Die formal an ein Schulzeugnis angelehnte tabellarische Darstellungsform erwecke den unzutreffenden Eindruck einer besonders differenzierten, präzisen und objektiven Beurteilung. Individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen ließen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen. Nur dann seien sie geeignet, die besonderen Nuancen des beendeten Arbeitsverhältnisses darzustellen und damit den Zeugniszweck als aussagekräftige Bewerbungsunterlage in Bezug auf seine konkrete Person zu erfüllen, so das BAG.
Weitere Informationen zur Erstellung von Arbeitszeugnissen stehen im IHK-Merkblatt Arbeitszeugnis.
Stand: 22.03.2022