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Frankreich führt Digitalsteuer rückwirkend zum 1. Januar 2019 ein

Der französische Senat hat am 11. Juli 2019 ein Gesetz zur Einführung einer nationalen Digitalsteuer auf Online-Werbeerlöse verabschiedet. Die Steuer ist so ausgestaltet, dass in erster Linie große US-amerikanische Internet-Unternehmen betroffen sind. Der DIHK und Deloitte haben die Regeln zusammengefasst.
  • Die Digitalsteuer wird rückwirkend vom 1. Januar 2019 an erhoben.
  • Der Steuer unterliegen alle weltweit tätigen Konzerne, die mit ihren digitalen Aktivitäten einen Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro und in Frankreich von mehr als 25 Mio. Euro erzielen. Damit zielt die Steuer (unausgesprochen) auf US-Konzerne, wie z. B. Google, Amazon, Facebook und Apple (GAFA) ab. Nach Berechnungen des französischen Finanzministeriums sind ca. 30 Konzerne betroffen - vorwiegend US-Unternehmen, jedoch auch der Fahrdienstleister Uber, der Ferienwohnungs-Vermittler Airbnb sowie das französische Online-Werbeunternehmen Criteo.
  • Erfasst werden Onlinewerbeerlöse, der Verkauf von Nutzerdaten und die Verwendung von Nutzerdaten, mit denen Dritte in eine Geschäftsbeziehung gebracht werden, z. B. durch Vermittlung von Reisen oder Ferienhäusern.
  • Der Steuersatz beträgt 3 Prozent der betreffenden digitalen Umsätze die von französischen Nutzern getätigt werden, zusätzlich zu bestehenden Steuerabgaben.
  • Ein Nutzer wird Frankreich zugeordnet, wenn ein Endgerät genutzt wird, welches sich in Frankreich befindet.
  • Für Dienstleistungen, die Nachfrage und Angebot für Waren oder Dienstleistungen der Nutzer zusammenführen, gilt der Umsatz als in Frankreich getätigt, wenn einer der beiden Nutzer einer realisierten Transaktion Frankreich zugeordnet wird.
  • Für solche Digitaldienstleistungen, die nicht das Zusammenführen von Partnern für Waren- oder Dienstleistungstransaktionen betreffen, gilt der Umsatz als in Frankreich getätigt, wenn der Nutzer einen Nutzer-Account in Frankreich eingerichtet hat, der den Zugriff auf einen Teil oder die Gesamtheit der angebotenen Leistungen erlaubt.
  • Umsätze aus Online-Werbung werden Frankreich zugeordnet, wenn die Werbeseite von einem Nutzer in Frankreich aufgerufen wurde.
  • Umsätze aus dem Handel von Nutzerdaten, die mittels Online-Werbung gesammelt werden, werden Frankreich zugeordnet, wenn sie von Nutzern in Frankreich stammen.
  • Unternehmen, die in Frankreich bereits auf ihre digitalen Umsätze Körperschaftsteuer zahlen, können die jetzt zu zahlende Digitalsteuer von der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage abziehen. Es erfolgt jedoch keine Anrechnung der zu zahlenden Digitalsteuer auf die zu zahlende Körperschaftsteuer, was eine deutliche Reduzierung der Steuerbelastung zur Folge hätte.
  • Nicht besteuert werden Privatpersonen – also Verkäufe im Internet.
  • Der französische Wirtschaftsminister Bruno Le Maire rechnet mit Steuereinnahmen in Höhe von 500 bis 600 Mio. Euro jährlich.
Die französische Regierung reagiert mit der Einführung einer nationalen Digitalsteuer auf die Proteste der sog. Gelbwesten. Mit der Ausgestaltung der Besteuerung erhöht Frankreich den Druck auf die USA, sich stärker für eine „angemessene“ Besteuerung der GAFA einzusetzen. Offen ist, wie stark der französische Alleingang die laufenden OECD-Verhandlungen beeinflusst. Einerseits werden die Befürworter sagen, dass Frankreich beweist, dass man auch national vorangehen könne. Auf der anderen Seite fühlen sich die Kritiker bestätigt, weil deutlich wird, dass die Digitalbesteuerung und eine von Deutschland und ebenfalls Frankreich vorgeschlagene weltweite Mindestbesteuerung durchaus parallel eingeführt werden können. In diesem Fall liegt ein erhebliches Potenzial für zusätzliche Steuerbelastung der betroffenen Unternehmen vor.
Auf Französisch heißt die Steuer „taxe sur les services numériques“ oder umgangssprachlich „taxe GAFA“.
Stand: 09.11.2023