Brexit und Zoll

Nach langem Tauziehen haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auf ein Handelsabkommen geeignet. Das Trade and Cooperation Agreement (TCA) beinhaltet Regelungen für den Warenverkehr. Ab dem 1. Januar 2021 genießen Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständige Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Das Handelsabkommen schließt Nordirland mit ein. Das Abkommen wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht (PDF).

Ausfuhr aus der EU nach Großbritannien (GB)

  • Ausfuhranmeldung und
  • gegebenenfalls Registrierung beim Zoll mit EORI-Nummer, falls nicht vorhanden
  • Zollsoftware für die elektronische Abwicklung werden fällig. Zulassung sowie Artikelstammdaten und Codierungen werden dafür benötigt, alternativ: Internetzollanmeldung IAA+ (mittels Elster-Online-Zertifikat)
  • Ausfuhrgenehmigungen werden gegebenenfalls für sensible Güter benötigt, alternativ die Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen
  • Umsatzsteuerliche Folgen: steuerfreie Ausfuhrlieferung; EU-Richtlinien verlieren in GB Geltung, zum Beispiel für Konsignationslagerregelungen
  • In GB erfolgt eine Einfuhrabfertigung. Die Höhe der Zölle richtet sich grundsätzlich nach dem VK-Zolltarif Dieser orientiert sich in weiten Teilen am EU-Tarif sieht aber Vereinfachungen (Glättungen) und Reduktionen vor. Je nach gewählter Lieferbedingung (“frei Haus”) kann es sein, dass der EU-Exporteur auch den Import in GB regeln muss. Dann muss sich dieser unter Umständen in GB eine GB-EORI beschaffen, was wiederum eine umsatzsteuerliche Registrierung erfordert.

Einfuhr in die EU aus Großbritannien

  • Ausfuhrabfertigung in GB
  • Einfuhranmeldung in der EU, Registrierung beim Zoll (EORI)
  • Einfuhrumsatzsteuer wird fällig (eventuell Zölle und/oder Verbrauchsteuer)
  • Je nach Warenart werden zusätzliche Lizenzen, Nachweise oder Zertifikate erforderlich.

Lieferungen zwischen der EU und Nordirland

  • keine Zollanmeldungen
  • normale umsatzsteuerliche Handhabung (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  • Intrastatmeldungen (Code XI)
In einem Zoll-Leitfaden informiert die Generaldirektion Zoll und Steuern Unternehmen über die Auswirkungen der neuen Grenze für den Warenverkehr.

Lieferbedingungen überprüfen

Im Binnenmarkt ist das Risiko einer Lieferbedingung „frei Haus” oder DDP überschaubar. Im Warenverkehr mit einem Drittland bedeutet es, dass der Lieferant Kosten und Risiko der Zollabfertigung trägt und sich ggf. im Empfängerland steuerlich registrieren muss. Die Kosten sind mit dem vereinbarten „frei Haus”-Preis abgegolten. Dies sollte bei Vereinbarungen für die Zeit nach dem Brexit berücksichtigt werden.

Alle betroffenen Warenverkehre betrachten

GB ist seit dem 01.01.2021 ein Drittland, daher sind alle Warenverkehre davon betroffen, nicht nur endgültige Ausfuhren oder Einfuhren. Zollabfertigung auf beiden Seiten des Ärmelkanals und auf der irischen Insel gibt es jetzt:
  • Reparaturen
  • Berufsausrüstung
  • Messegüter
  • Lagerbewegungen
  • ...
Beispiel: Falls Wartungsarbeiten an einer Maschine in GB durchgeführt werden sollen, muss die mitgeführte Berufsausrüstung vier Mal zollrechtlich abgefertigt werden: Ausfuhr EU, Einfuhr GB, Wiederausfuhr GB, Wiedereinfuhr EU. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der zollrechtlichen Abfertigung mit Carnet ATA oder auch ohne.
  
Stand: 26.04.2023