International

Regeln für Einreise und Quarantäne

Die Regelungen zu Einreise nach Deutschland wurden erneut angepasst. Die Ausnahmen für Geschäftsreisende existieren weiter.

Einreise aus allen Ländern

Nach der bundesweit gültigen Corona-Einreiseverordnung sind alle Einreisenden ab 6 Jahren unabhängig vom Verkehrsmittel (Flugzeug, Bahn, Schiff, Auto) verpflichtet, ein negatives Testergebnis (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test maximal 48 h alt, bei Einreise aus Virusvariantengebiet gilt lediglich ein PCR-Test), einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzuweisen. Zudem entfällt die Kategorie eines „einfachen / normalen“ Risikogebietes, es wird nunmehr nur noch zwischen Hochinzidenz- und Virusvariantengebiet unterschieden. Je nach Kategorie unterscheiden sich die Vorgaben.
  • Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis schon vor Abreise vorlegen.
  • Transitpassagiere müssen auch bei einem Umstieg an einem Flughafen einen 3G-Nachweis mit sich führen, da ein Umstieg bereits als Einreise gilt.

Einreise aus Hochinzidenzgebieten

Sollten sich Einreisende in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem sogenannten Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, sind folgende Schritte erforderlich:
  1. Testnachweis muss bei Einreise (bzw. vor der Abreise) vorliegen, als Nachweis gilt ausschließlich ein PCR-Test (nicht älter als 48 h). Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus!
  2. Vor Einreise: Meldung auf www.einreiseanmeldung.de, Bestätigung über Meldung aufbewahren.
  3. Zehntägige verpflichtende Quarantäne (= Absonderung) die nicht angetreten werden muss, wenn Impf- oder Genesenennachweis vorher über www.einreiseanmeldung.de hochgeladen wird, ansonsten Beendigung der Quarantäne sobald Nachweise hochgeladen werden.
  4. Sollte kein Impf- oder Genesenennachweis vorliegen, kann die Quarantäne vorzeitig durch einen negativen Test beendet werden, allerdings frühestens fünf Tage nach der Einreise. Auch dieser Nachweis muss über das Einreiseportal hochgeladen werden. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise automatisch.

Einreise aus Virusvariantengebieten

Sollten sich Einreisende in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem sogenannten Virusvariantengebieten aufgehalten haben, sind folgende Schritte erforderlich:
  1. Testnachweis muss bei Einreise (bzw. vor der Abreise) vorliegen. Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus!
  2. Vor Einreise: Meldung auf www.einreiseanmeldung.de, Bestätigung über Meldung aufbewahren.
  3. 14-tägige verpflichtende Quarantäne (= Absonderung) für alle, ohne Möglichkeit zu verkürzen. Ausnahme: Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft, gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart.
Bei Virusvariantengebieten kann es zudem zu einem Beförderungsverbot kommen, von dem Personen mit festem Wohnsitz in Deutschland allerdings ausgenommen sind.

Ausnahmen von der Melde- und Absonderungspflicht (Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete)

Ausnahmen von der Absonderungspflicht (nur Hochinzidenzgebiete!)

Die Ausnahmen sind weiterhin in der Verordnung enthalten, obwohl bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten mit Voraufenthalten unbegrenzter Dauer (also mehr als fünf Tage) bei Hochladen eines Test-, Impf-, oder Genesenennachweises für keine Personengruppe eine Quarantäne erforderlich ist.
  • Gilt nicht bei Einreisen aus Virusvariantengebieten, Meldung auf www.einreiseanmeldung.de muss gemacht werden!
  • Personen, die sich für bis zu  fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen (= AUSNAHME FÜR DIENST- UND GESCHÄFSTREISENDE)
  • Familienbesuche unbegrenzter Dauer
  • Dringende medizinische Behandlungen
  • Saisonarbeiter (besondere Voraussetzungen, siehe §6, (2), e)).
Weitere Ausnahmen deren Bedingungen direkt in der Verordnung nachzulesen sind existieren zum Beispiel für
  • ausländische Delegationen
  • Teilnehmende internationaler Sportveranstaltungen
  • Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus
  • Polizeivollzugsbeamte
  • ausländische Streitkräfte
  • Diplomaten
  • medizinisches Personal
Die Verordnung gilt vorerst bis einschließlich 3. März 2022.
Stand: 02.11.2023