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Lieferantenerklärungen: Japan kann als Abkommensland genannt werden

Seit der Veröffentlichung des Freihandelsabkommens EU-Japan im Amtsblatt  (EU) Nr. L 330 am 27. Dezember 2018 haben die Unternehmen die Möglichkeit, Japan als Abkommensland in (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft zu nennen.
Wichtig ist allerdings, dass die Waren die Präferenzursprungseigenschaft erlangen oder erlangt haben. Die Ermittlung der Präferenzursprungseigenschaft erfolgt nach den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, die im Anhang 3-B des Abkommens (Seiten 641 bis 680) festgelegt sind. Häufig handelt es sich um Wertschöpfungsregeln oder Positionswechsel (zolltarifliche Neueinreihung). Mit Blick auf etwaige Wertschöpfungsregeln ist es möglich, den Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft entweder (wie bislang) auf Grundlage von Ab-Werk-Preisen (EXW) oder aber auf Grundlage von Frei-an-Bord-Preisen (FOB) zu ermitteln. Einleitendende Bemerkungen zu den Ursprungsregeln sind in dem Anhang 3-A zu finden.

Die verwendeten Ursprungskriterien sollten ebenfalls in der Lieferantenerklärung - neben der Ländercodierung „JP“ - mit einer der folgenden Codierungen genannt werden:
  • „A“ für Erzeugnisse nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe a (vollständig in einer Vertragspartei gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse)
  • „B“ für Erzeugnisse nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe b (Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in der Vertragspartei hergestellt worden sind)
  • „C“ für Erzeugnisse nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c (Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden sind, sofern sie alle geltenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B erfüllen), mit der folgenden Zusatzinformation zur Art der erzeugnisspezifischen Voraussetzung, die für das Erzeugnis gilt:
    • “1“ für die Regel „zolltarifliche Neueinreihung“
    • “2“ für eine Regel des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder des minimalen regionalen Wertanteils
    • “3“ für eine Regel des spezifischen Herstellungsverfahrens oder
    • “4“ bei Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 3 der Anlage 3-B-1 (Bestimmungen für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugteile)
  • „D“ für die Kumulierung nach Artikel 3.5 (bilaterale Kumulierung) oder
  • „E“ für die Toleranz nach Artikel 3.6 (Allgemeine Toleranz oder spezifische Toleranz für Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS nach Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs 3-A)
Wer nicht in dem EU-Japan-Abkommen blättern und suchen möchte, kann gerne ab Inkrafttreten des Abkommens am 1. Februar 2019 die bewährte Auskunftsdatenbank der Deutschen Zollverwaltung „Warenursprung und Präferenzen online“ nutzen.
Stand: 15.02.2023