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Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorised Economic Operator, AEO) besitzt einen besonderen Status: Er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig, und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.
Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem "Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade" (SAFE) weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen. Die Europäische Union hat diese sicherheitspolitischen Aspekte im April 2005 mit der Änderung des Zollkodex (VO (EG) Nr. 648/2005) in europäisches Recht umgesetzt und mit der Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften (VO (EG) Nr. 1875/2006) im Dezember 2006 konkretisiert. Nach Aufhebung des Zollkodexes und der Zollkodex-Durchführungsverordnung zum 30. April 2016 finden heute die Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK), der Durchführungsverordnung (IA) und der Delegierten Verordnung (DA) Anwendung.
Ein wesentliches Element der damaligen Sicherheitsinitiative war die Einführung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ZWB (AEO – Authorised Economic Operator).
Seit dem 1. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, diesen Status beantragen. Er berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften. Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher.
Der AEO-Status ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Gegenseitige Anerkennung gibt es mit folgenden Drittstaaten:
  • der Schweiz
  • Norwegen
  • Japan
  • den USA
  • der Volksrepublik China
  • dem Vereinigten Königreich
  • der Republik Moldau
Der Status kann in folgenden Varianten erteilt werden:
  • AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEOC)
  • AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEOS)
  • AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit" (AEOC und AEOS, sogenannte kombinierte Bewilligung)
Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vergünstigungen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ergeben sich im Wesentlichen aus:
  • Art. 38 und 39 Zollkodex der Union (UZK),
  • Art. 24 bis 35 der Durchführungsverordnung (IA) und
  • Art. 26 bis 30 der Delegierten Verordnung (DA).
Daneben stehen als Hilfsmittel Leitlinien zu Standards und Kriterien zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (TAXUD/B2/047/2011 –Rev.6 vom 11. März 2016) zur Verfügung. Diese enthalten unter anderem Erläuterungen zu den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen.
Weitere Hinweise sind auf der Internetseite der Zollverwaltung zu finden.
Stand: 27.11.2023