Gründung, Sicherung, Nachfolge

Gründung durch ausländische Staatsangehörige

Selbständige Tätigkeit durch Nicht-EU-Ausländer

Die folgenden Ausführungen sollen potenziellen Existenzgründern aus Nicht-EU-Staaten als Information dienen, welche ausländerrechtlichen Regelungen vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Bezirk der IHK Hannover zu beachten sind. Allgemeine Informationen zum Thema Existenzgründung finden Sie auf unserer Homepage unter Existenzgründung.

Unionsbürger


Grundsätzlich genießen alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats eine Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in ganz Europa. Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen. Die Dienstleistungsfreiheit berechtigt EU-Staatsangehörige vorübergehend Dienstleistungen im Bundesgebiet unter denselben Voraussetzungen wie Deutsche zu erbringen.
Unionsbürger benötigen dafür also keine spezielle Arbeitserlaubnis. Sie können nach den gleichen Regeln wie deutsche Staatsangehörige selbständige Erwerbstätigkeiten aufnehmen und ausüben und Dienstleistungen anbieten. Insofern sind die berufs- und gewerberechtlichen Regulierungen, die auch für Deutsche gelten, zu beachten. Handelt es sich um eine handwerkliche Tätigkeit, empfehlen wir, sich bei der regional zuständigen Handwerkskammer, z.B. der Handwerkskammer Hannover oder der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen, nähere Informationen einzuholen. 

Selbständige Tätigkeit durch Staatsangehörige aus Drittstaaten außerhalb der EU

Staatsangehörige aus Drittstaaten außerhalb der EU benötigen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 Aufenthaltsgesetz. Grundsätzlich ist dieser Aufenthaltstitel bei der deutschen Vertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im jeweiligen Heimatstaat zu beantragen. Übt ein Ausländer eine Erwerbstätigkeit  im Bundesgebiet aus, ohne dass sein Aufenthaltstitel ihn dazu berechtigt, handelt er ordnungswidrig beziehungsweise kann er sich strafbar machen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Zolls.

Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Rechtsgrundlage ist § 21 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz. Dem Gesetzeswortlaut nach kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
  • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
  • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt, und
  • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und den Beitrag für Innovation und Forschung.
Ausländern, die älter als 45 Jahre sind, kann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
Bei der Prüfung, ob diese genannten Voraussetzungen vorliegen, werden je nach Zuständigkeit die Industrie- und Handelskammern / die Gewerbebehörden / die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden beteiligt.
Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der IHK Hannover, wird diese von der Ausländerbehörde im Rahmen eines behördeninternen Verfahrens beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Bitte berücksichtigen Sie: Eine „Vorabprüfung“ auf Wunsch des Antragstellers ist leider nicht möglich. Die IHK Hannover gibt nur auf Anfrage der Behörde eine Stellungnahme ab, welche sie ausschließlich an die anfragende Ausländerbehörde schickt. Die abschließende Entscheidung darüber, ob der Aufenthaltstitel erteilt wird oder nicht, obliegt allein der Ausländerbehörde.

Selbständige Tätigkeit/Personenkreis

Es gibt keine gesetzliche Definition der „selbständigen Tätigkeit“. Der Begriff wird üblicherweise über die Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit (also der abhängigen Beschäftigung) bestimmt. Relevantes Kriterium aus der Rechtsprechung ist dabei, ob die Tätigkeit nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird. Wenn die Tätigkeit eigenverantwortlich ausgeübt wird, eine selbständige Organisation des Betriebs erfolgt und auch im Verhältnis zu Kunden eigenständig gehandelt wird, kann im Regelfall von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden.
Selbständig tätig in diesem Sinne sind in der Regel:
  • Einzelunternehmer, die gewerblich oder freiberuflich tätig sind
  • Gesellschafter einer Personengesellschaft (zum Beispiel OHK, KG, GbR)
  • Geschäftsführer/Vorstände/Genossen von juristischen Personen (AG, GmbH, Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) in der Regel dann, wenn sie Mehrheitseigner sind bzw. dann, wenn sie unternehmerisch verantwortlich handeln und kein anderer Miteigner eine höhere Beteiligung hält
Dagegen genügt eine reine Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen nicht, um von einer selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 21 Aufenthaltsgesetz auszugehen.
Problematisch kann im Einzelfall sein, ob geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften „selbständig“ im Sinne des § 21 Aufenthaltsgesetz tätig sind. Hier sind die Kriterien zur Feststellung der selbständigen Tätigkeit unter anderem, ob sie eine tatsächliche Leitungsfunktion wahrnehmen und kraft Gesetzes oder Gesellschaftsvertrags zur Vertretung oder Geschäftsführung berufen sind.
Sollten sich im Rahmen des Antragsverfahrens zur Erlangung des Aufenthaltstitels nach § 21 Aufenthaltsgesetz diese komplexen Fragen stellen, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen im Regelfall vorgelegt werden:
  • Businessplan (Konzept, Ertragsvorschau, Investitionsplan, Kapitalbedarfsplan)
  • Handelsregisterauszug (soweit vorhanden)
  • Gewerbeanzeige (soweit bereits erfolgt)
  • Gesellschaftsvertrag (gegebenenfalls im Entwurf)
  • Kapitalnachweis (Eigen-/Fremdkapital)
  • Lebenslauf (inklusive Ausbildungsnachweise, Nachweis der bisherigen beruflichen Tätigkeit)
  • Geschäftsführer- Anstellungsvertrag (mit Gehaltsangabe)
  • Miet-/Pachtverträge (falls schon geschlossen)
  • Nachweis über Geschäftsbeziehungen in Deutschland

Absolventen deutscher Hochschulen, § 21 Absatz 2a Aufenthaltsgesetz

Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 auch dann erteilt werden, wenn die oben unter Punkt 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass die beabsichtigte selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen steht.
Hinweis: Absolventen deutscher Hochschulen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats haben, können nach dem Zeitpunkt des Studienabschlusses für einen Zeitraum von 18 Monaten sich in der Bundesrepublik aufhalten und einen angemessenen Arbeitsplatz suchen. Auch die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort ist davon umfasst.

Ausländische Staatsangehörge im Besitz eines anderen Aufenthaltstitels, § 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz

Für ausländische Staatsangehörige, die bereits im Besitz eines anderen Aufenthaltstitels sind, gelten erleichterte Bedingungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Sie müssen die oben unter Punkt 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.  Achtung: ein Aufenthalt in Deutschland aufgrund einer Duldung genügt nicht.
Dem ausländischen Staatsangehörigen kann unter Beibehaltung des bereits bestehenden Titels eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Ermessensausübung der Ausländerbehörde erlaubt werden. Der ausländische Staatsangehörige muss über die erforderlichen Voraussetzungen verfügen, die ihm die Ausübung des Berufs möglich machen (zum Beispiel Approbation).

Ausnahme vom Erfordernis des Aufenthaltstitels zum Zwecke der selbständigen Tätigkeit

Der Grundsatz, dass eine Erwerbstätigkeit in Deutschland von Drittstaatsangehörigen nur mit einem gültigen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt, ausgeübt werden darf, hat in diesem Zusammenhang nur einen explizit geregelten Ausnahmefall:
Selbständige Geschäftsführer eines Unternehmens, denen eine visumfreie Einreise in das Bundesgebiet gestattet ist (zum Beispiel Staatsangehörige der sogenannten „Best-Friend-Staaten“  siehe oben Punkt 2), brauchen, soweit sie im Bundesgebiet die selbständige Tätigkeit nur bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten ausüben, keinen Aufenthaltstitel zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Weitere Informationen

Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.
Weitere Fragen?
Für Mitgliedsunternehmen der IHK Hannover stehen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Unternehmen aus anderen Kammerbezirken bitten wir, bei ihrer jeweiligen IHK nachzufragen.
Stand: 20.09.2023