Die arbeitspädagogischen Fähigkeiten können Ausbilder durch das Ablegen einer Ausbilderprüfung nachweisen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat die Verordnung über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO) am 21. Januar 2009 erlassen (Fundstelle: Bundesgesetzblatt 2009, Teil I, Seite 88 ff. vom 30. Januar 2009). Diese Verordnung trat am 1. August 2009 in Kraft.
Dadurch muss für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. August 2009 abgeschlossen wurden, der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nachgewiesen werden. Wichtig: Für diesen Nachweis genügen auch Prüfungszeugnisse, die nach bestandener Prüfung aufgrund einer alten AEVO ausgestellt wurden. Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder tätig war, ist vom Nachweis befreit, es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat.
Vorbereitungslehrgänge zur Ausbildereignungsprüfung gehen auf die rechtlichen Grundlagen ein. Zusätzlich wird vermittelt, welche persönlichen und fachlichen Fähigkeiten ein Ausbilder mitbringen muss. Ein weiterer Vorteil des Lehrgangs: Moderationstechniken helfen nicht nur bei der Wissensvermittlung im Ausbildungsprozess, sondern auch im sonstigen Berufsleben. Der Besuch eines Lehrganges bietet ferner eine gute Chance, sich mit anderen in der Ausbildung tätigen Personen auszutauschen.
IHK-Ansprechpartner:
AEVO-Prüfung
Herr Baum, Tel.: (05 11) 3107 - 287, Fax (05 11) 31 07 - 3 62,
E-Mail: baum(at)hannover.ihk.de
Vorbereitungslehrgänge
Frau Zinn, Tel.: (05 11) 31 07 - 380, Fax (05 11) 31 07 - 4 40,
E-Mail: weiterbildung(at)hannover.ihk.de