Im Ausbildungsvertrag werden Beginn und Ende der Berufsausbildung genannt. Die tatsächliche Dauer der Ausbildung ergibt sich aus der in der Ausbildungsordnung festgelegten generellen Ausbildungszeit unter Berücksichtigung möglicher Verkürzungen oder Verlängerungen.
Verkürzung im Einzelfall auf Antrag
Das Berufsbildungsgesetz eröffnet die freiwillige Möglichkeit, auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht.
Den Antrag auf Verkürzung kann sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildenden gestellt werden. Vor einer Entscheidung muss die IHK beide Seiten anhören, so dass sich ein gemeinsamer Antrag von Auszubildendem und Ausbildendem durch die Einreichung eines Änderungsvertrags über die verkürzte Zeit empfiehlt. Die vorherige Kontaktaufnahme zum zuständigen Ausbildungsberater ist sinnvoll.
In der Ausbildungspraxis haben sich folgende Kriterien für die Abkürzung der Ausbildungszeit herausgebildet:
Verkürzung durch vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Jeder Auszubildende kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie HIER.
Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit vor Ablegen der Abschlussprüfung können z. B. gelten: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z. B. längere Krankheit, vorübergehende Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie), körperliche, geistige oder seelische Behinderungen des Auszubildenden sowie Betreuung eines eigenen Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Auch Spitzensportler können einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen.
Bei der Festlegung der Verlängerungszeit sind die Prüfungstermine zu berücksichtigen.
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