Kann ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht besteht, die Verlängerung seines Ausbildungsverhältnisses auch über die erste Wiederholungsprüfung hinaus verlangen, wenn er auch diese nicht besteht?
§ 21 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) legt fest: "Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr."
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil (Az. 5 AZR 622/98) entschieden, dass der Anspruch auf Verlängerung auch den Zeitraum bis zur zweiten Wiederholungsprüfung umfasst, wenn diese innerhalb der Jahresfrist (gerechnet ab dem vertraglichen Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit) liegt.
Mit dieser Klarstellung kann ein Ausbildungsverhältnis, von vorzeitigem Ausscheiden abgesehen, also enden
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