Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung stellte sich unter anderem auch die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der Weitergabe von Daten der Schülerinnen und Schüler, zum Beispiel über Fehlzeiten und Leistungsstände an ihre ausbildenden Unternehmen.
Vor diesem Hintergrund hat das Niedersächsische Kultusministerium nun noch einmal klargestellt, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen Berufsschule und Betrieb beziehungsweise einer anderen zuständigen Stelle in der Regel unproblematisch möglich ist:
„Die Datenweitergabe bezüglich der Fehlzeiten und Leistungsstände der Schülerinnen und Schüler an deren Ausbildungsbetriebe bedarf keiner vorherigen Einwilligung, sofern besondere schutzwürdige Belange nicht betroffen sind.
Auch die Datenweitergabe an die Kammern, zum Beispiel der Klassenlisten oder der Namen und Adressen von Lehrkräften für die Berufung in Prüfungsausschüsse oder die Durchführung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung bedarf keiner vorherigen Einwilligung.“
Eine Datenweitergabe wäre beispielsweise unzulässig, wenn neben den Fehlzeiten auch Informationen zum Krankheitsbild übermittelt würden.
Hinsichtlich der Übermittlung von Daten (Fehlzeiten, Austausch zu Schulnoten) der berufsbildenden Schulen an die IHK hat sich auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) befasst. Der DIHK kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Einwilligung des Auszubildenden für die Übermittlung von Fehlzeiten und dem Austausch zu Schulnoten nicht notwendig ist und verweist diesbezüglich auf die Aufsichtspflicht der IHK bezüglich des Ausbildungsverhältnisses (§ 76 BBiG).