Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten. Aus § 14 Absatz 1 Nummer 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergibt sich, dass der Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Diese Person muss überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er den Auszubildenden ordnungsgemäß anleiten und seine Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Dies ist in der Regel jedoch dann nicht möglich, wenn der Auszubildende im Homeoffice arbeitet.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist es jedoch vertretbar, ausnahmsweise Homeoffice auch für Auszubildende zuzulassen, wenn der Ausbildungsbetrieb dies betrieblich ermöglichen kann. Die Industrie- und Handelskammern haben sich hierzu bundesweit abgestimmt. Homeoffice oder mobiles Arbeiten ohne Anwesenheit einer Ausbilderin oder eines Ausbilders ist aber grundsätzlich keine Dauerlösung. Das mobile Arbeiten sollte möglichst nur für das Vertiefen von bereits erworbenen Ausbildungsinhalten angewendet werden und muss durch Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragte kontrolliert werden. Der Ausbildungsnachweis muss weiterhin geführt werden.
Tipp der IHK:
Halten Sie Kontakt mit den Auszubildenden und kommunizieren miteinander, etwa darüber, wie sich die Arbeitsfortschritte gestalten. Dies kann beispielsweise funktionieren, wenn der Ausbilder die Arbeitsergebnisse per E-Mail oder per Videokonferenz kontrollieren kann und als Ansprechpartner immer zur Verfügung steht.
Für weitere Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen Ihnen unsere IHK-Mitarbeiter gerne zur Verfügung.