International
Exportkontrolle
Was, wohin, an wen und zu welchen Zwecken liefere ich etwas? Wichtige Fragen, die man sich im Außenwirtschaftsverkehr immer stellen muss. Denn die Lieferung von Gütern kann genehmigungspflichtig oder verboten sein. Die Interessenten/Auftraggeber können auf Sanktionslisten auftauchen. Unternehmen müssen sich deshalb über Beschränkungen informieren und diese unbedingt einhalten.
EG-Dual-Use-Verordnung: Anhang I wurde aktualisiert
Kurz vor dem Jahreswechsel 2020/2021 hat die Europäische Kommission die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind und nur mit einer Ausfuhrgenehmigung die Europäische Union verlassen dürfen, neu veröffentlicht.
Im Amtsblatt der EU Nr. L 421 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2635 KB) wurde am 14. Dezember 2020 die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1749 publiziert. Sie beinhaltet unter anderem die Änderungen des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 und ist am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Zu dem aktualisierten Anhang I hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen unverbindlichen Änderungsüberblick veröffentlicht. Die meisten Änderungen sind in den Kategorien 1 (Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung) und 9 (Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe) enthalten.
Ausblick:
Für das Jahr 2021 können die Unternehmen mit einer neuen Verordnung für die Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern rechnen. Sie wird die bestehende Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aus dem Jahr 2009 ersetzen. Darauf haben sich der Rat der EU unter deutschem Vorsitz und das Europäische Parlament in ihrer Verhandlungsrunde am 9. November 2020 geeinigt.
Im Amtsblatt der EU Nr. L 421 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2635 KB) wurde am 14. Dezember 2020 die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1749 publiziert. Sie beinhaltet unter anderem die Änderungen des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 und ist am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Zu dem aktualisierten Anhang I hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen unverbindlichen Änderungsüberblick veröffentlicht. Die meisten Änderungen sind in den Kategorien 1 (Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung) und 9 (Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe) enthalten.
Ausblick:
Für das Jahr 2021 können die Unternehmen mit einer neuen Verordnung für die Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern rechnen. Sie wird die bestehende Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aus dem Jahr 2009 ersetzen. Darauf haben sich der Rat der EU unter deutschem Vorsitz und das Europäische Parlament in ihrer Verhandlungsrunde am 9. November 2020 geeinigt.
Kernelemente der Einigung sind neue, striktere Kontrollvorschriften für Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik, eine vertiefte Kooperation unter den Mitgliedstaaten durch neue Abstimmungsmechanismen in diesem Bereich, die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen, die Harmonisierung der Kontrollvorschriften für technische Unterstützung auf EU-Ebene, eine bessere Durchsetzbarkeit der Kontrollen durch eine verstärkte Kooperation zwischen den Genehmigungs- und Zollbehörden auf EU-Ebene sowie mehr Transparenz im Jahresbericht der EU-Kommission unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Die Einigung muss nun von den zuständigen Gremien im Rat sowie im Europäischen Parlament bestätigt werden.
Quelle: bafa.de
Exportkontrolle: Empfehlung zu internen Compliance-Programmen veröffentlicht
Am 5. August hat die Europäische Kommission eine Empfehlung zu internen Compliance-Programmen (ICP) für die Kontrolle des Handels mit Gütern mit doppelten Verwendungszweck (Dual-Use-Gütern) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Leitlinien sind nicht bindend und sollen den mit Dual-Use-Gütern handelnden Unternehmen einen Orientierungsrahmen bieten, der ihnen helfen soll, Risiken zu ermitteln, zu steuern und zu verringern und die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Sie umfassen insgesamt sieben Kernelemente:
1. Bekenntnis der obersten Führungsebene zur Compliance
2. Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen
3. Schulung und Sensibilisierung
4. Screeningablauf und -verfahren in Bezug auf Geschäftsvorgänge
5. Leistungsüberprüfung, Audits, Berichterstattung und Korrekturmaßnahmen
6. Führen von Aufzeichnungen und Dokumentation
7. Physische Sicherheit und Informationssicherheit
Die Kernelemente sind wiederum in die Abschnitte „Was wird erwartet?“ und „Was sind die einzelnen Schritte?“ unterteilt.
Den Abschluss der Empfehlung bilden eine Reihe nützlicher Fragen zum ICP eines
Unternehmens und eine Liste von Indikatoren für Umlenkungsrisiken und Warnsignalen für verdächtige Anfragen oder Aufträge.
Da davon auszugehen ist, dass Unternehmen, deren Produktpalette Dual-Use-Güter beinhaltet, bereits über ein ICP verfügen, kann die Empfehlung der Europäischen Kommission als eine Unterstützung bei der Beurteilung bestehender Maßnahmen und Verfahren zur Risikoabwehr im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen betrachtet werden. Darüber hinaus veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seit Jahren ein sehr ausführliches Merkblatt zur firmeninternen Exportkontrolle.
Hilfreiche Verknüpfungen:
Die Leitlinien sind nicht bindend und sollen den mit Dual-Use-Gütern handelnden Unternehmen einen Orientierungsrahmen bieten, der ihnen helfen soll, Risiken zu ermitteln, zu steuern und zu verringern und die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Sie umfassen insgesamt sieben Kernelemente:
1. Bekenntnis der obersten Führungsebene zur Compliance
2. Organisationsstruktur, Zuständigkeiten und Ressourcen
3. Schulung und Sensibilisierung
4. Screeningablauf und -verfahren in Bezug auf Geschäftsvorgänge
5. Leistungsüberprüfung, Audits, Berichterstattung und Korrekturmaßnahmen
6. Führen von Aufzeichnungen und Dokumentation
7. Physische Sicherheit und Informationssicherheit
Die Kernelemente sind wiederum in die Abschnitte „Was wird erwartet?“ und „Was sind die einzelnen Schritte?“ unterteilt.
Den Abschluss der Empfehlung bilden eine Reihe nützlicher Fragen zum ICP eines
Unternehmens und eine Liste von Indikatoren für Umlenkungsrisiken und Warnsignalen für verdächtige Anfragen oder Aufträge.
Da davon auszugehen ist, dass Unternehmen, deren Produktpalette Dual-Use-Güter beinhaltet, bereits über ein ICP verfügen, kann die Empfehlung der Europäischen Kommission als eine Unterstützung bei der Beurteilung bestehender Maßnahmen und Verfahren zur Risikoabwehr im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen betrachtet werden. Darüber hinaus veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seit Jahren ein sehr ausführliches Merkblatt zur firmeninternen Exportkontrolle.
Hilfreiche Verknüpfungen:
- Empfehlung (EU) 2019/1318 der Europäischen Kommission
- Merkblatt „Firmeninterne Exportkontrolle“ des BAFA (Deutsch) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 5395 KB)
- Merkblatt „Firmeninterne Exportkontrolle“ des BAFA (Englisch) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 602 KB)
Embargo-Länderliste des BAFA aktuell veröffentlicht
Für Unternehmen mit Auslandsgeschäftsbeziehungen ist es durch die sich ständig verändernden aktuellen politischen Veränderungen nicht leicht, den Überblick zu behalten, gegen welche Länder die Europäische Union welche Embargomaßnahmen verhängt hat. Vereinzelt wird die Zusammenarbeit auch nicht generell, sondern nur für bestimmte Projekte/Waren oder Beteiligte untersagt.
In der Übersicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind zusätzliche spezifische Einschränkungen gegenüber Iran, Libyen, Nordkorea, Russland und Syrien enthalten.
Das BAFA publiziert die Liste über die länderbezogenen Embargos (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 504 KB) in unregelmäßigen Abständen. Darin sind die Maßnahmen (etwa Waffen- oder Finanzembargos) dargestellt.
Zum besseren Verständnis der Übersichtstabelle ist es unerlässlich, die näheren Beschreibungen des BAFA im Merkblatt Außenwirtschaftsverkehr mit Embargo-Ländern (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 840 KB) zu lesen. Darin sind Hinweise enthalten, was Embargomaßnahmen im Einzelnen sind sowie seit wann und warum sie gegenüber einem der genannten Länder gelten.
Nicht berücksichtigt werden in beiden Publikationen die personenbezogenen Embargos zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie die EU-Verordnungen, durch die lediglich eine Änderung der zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten erfolgt. Ebenfalls lässt die Übersicht die in einzelnen Embargoverordnungen angeordneten Umgehungsverbote unbeachtet und enthält keine Darstellung etwaiger Ausnahmen von den angeordneten Beschränkungen im Einzelfall, inkl. Regelungen zur Erfüllung von Altverträgen.
In der Übersicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind zusätzliche spezifische Einschränkungen gegenüber Iran, Libyen, Nordkorea, Russland und Syrien enthalten.
Das BAFA publiziert die Liste über die länderbezogenen Embargos (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 504 KB) in unregelmäßigen Abständen. Darin sind die Maßnahmen (etwa Waffen- oder Finanzembargos) dargestellt.
Zum besseren Verständnis der Übersichtstabelle ist es unerlässlich, die näheren Beschreibungen des BAFA im Merkblatt Außenwirtschaftsverkehr mit Embargo-Ländern (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 840 KB) zu lesen. Darin sind Hinweise enthalten, was Embargomaßnahmen im Einzelnen sind sowie seit wann und warum sie gegenüber einem der genannten Länder gelten.
Nicht berücksichtigt werden in beiden Publikationen die personenbezogenen Embargos zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie die EU-Verordnungen, durch die lediglich eine Änderung der zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten erfolgt. Ebenfalls lässt die Übersicht die in einzelnen Embargoverordnungen angeordneten Umgehungsverbote unbeachtet und enthält keine Darstellung etwaiger Ausnahmen von den angeordneten Beschränkungen im Einzelfall, inkl. Regelungen zur Erfüllung von Altverträgen.
Stand: 10.01.2024