Verkehrsgewerbe

Juli/August: Samstags Autobahnfahrverbot für schwere LKW


Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO, dem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW unterliegen, gilt nicht für die Beförderung von frischen und leichtverderblichen Gütern. Dazu zählen Milch und frische Milcherzeugnisse, frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse, frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnissen sowie leichtverderblichem Obst und Gemüse. Für Transporte dieser Güter, die auch von den Fahrverboten der Ferienreiseverordnung ausgenommen sind, wird eine Ausnahmegenehmigung des Straßenverkehrsamtes also nicht benötigt.
Wegen der vielen Zweifelsfragen aus der täglichen Praxis hat das Bundesverkehrsministerium jetzt aufgelistet, welche Lebensmittel als frisch oder leichtverderblich im Sinne der StVO anzusehen sind:
1. Frische Milch:
Rohmilch, Vorzugsmilch, Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch, entrahmte Milch und Werkmilch gelten als frisch, wenn sie gekennzeichnet sind als "Rohmilch", "Vorzugsmilch", "pasteurisiert" oder "hocherhitzt"; sie gelten als haltbare Produkte, wenn sie gekennzeichnet sind mit "ultrahocherhitzt, "sterilisiert" oder "H" + Milchsorte.
Frische Milcherzeugnisse:
Erzeugnisse aus Sauermilch, Joghurt, Kefir, Buttermilch, Sahne, Milch- oder Molkenmischungen sowie Frischkäse und Frischkäsezubereitungen gelten als frisch, wenn die Kennzeichnungshinweise keine Angabe der Wärmebehandlung enthalten; sie gelten als haltbare Produkte, wenn sie gekennzeichnet sind mit "ultrahocherhitzt", "sterilisiert", "wärmebehandelt" oder "H" + Produktbezeichnung.
Milch, Milcherzeugnisse und Milchrückstände zu Futterzwecken bei Erzeugerbetrieben gelten immer als frisch.
2. Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
Als frisch gelten frisches Fleisch (nicht jedoch in tiefgefrorenem Zustand), frische Fleischerzeugnissse (das sind alle ständig kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse). Als nicht unter den Begriff "frisch" fallende Fleischerzeugnisse sind folgende nicht kühlungsbedürftige Produkte anzusehen: länger gereifte (schnittfeste) Rohwürste (z.B. Salami), länger gereifte Rohware (z.B. Rohschinken)
3. Frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
Als frische Fischerzeugnisse gelten ganze oder bearbeitete Fischerzeugnisse (einschließlich Vakuumverpackung und Verpackung unter Schutzglas), die lediglich gekühlt sind. Bearbeiten sind Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren und Zerkleinern, die die Fischerzeugnisse in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändern.
Als frisch gelten weiterhin lebende Muscheln, lebende Fische aus Aquakultur, Krebs- und Weichtiere, sofern sie nicht unter den Begriff "frische Fischerzeugnisse" fallen, da sie bereits an Bord gekocht wurden (beispielsweise Krabben), sonstige Fischerzeugnissse, die in mikrobieller Hinsicht leicht verderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei ständiger Kühlung erhalten werden kann. Dies sind zum Beispiel Feinkostsalate mit Fischerzeugnissen ohne Konservierungsstoffe.
Nicht als frisch gelten: Anchosen, Marinaden, Räucherfischprodukte, pasteurisierte oder sonst haltbar gemachte Erzeugnisse.
4. Leichtverderbliches Obst und Gemüse
Darunter fallen alle Arten von Obst und Gemüse (verpackt und unverpackt) sowie Frühkartoffeln (Kartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August verladen werden).
Stand: 30.03.2022