Mittwoch, 22. Mai 2013

    Baubehörde zu langsam: Schadenersatz

    Entscheidet eine Behörde nicht in angemessener Frist über eine Bauvoranfrage oder einen Bauantrag, so kann der Antragsteller für einen dadurch entstandenen Nachteil Anspruch auf Schadenersatz haben. Entsprechend entschied das Oberlandesgericht Hamburg in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (OLG Hamburg Az. 1 U 54/01).

    Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die städtische Behörde die Entscheidung über die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Supermarktes mit 850 qm Verkaufsfläche unnötigerweise und unzulässig verzögert hatte und sich damit einer Amtspflichtsverletzung schuldig gemacht hatte. Sie rechneten vor, dass über den Antrag vom 5. Februar 1998 spätestens nach drei Monaten - unter Berücksichtigung komplizierter Umstände allenfalls bis zum 6. Juni 1998 - hätte positiv entschieden werden müssen. Tatsächlich verzögerte die Baugenehmigungsbehörde ihre Entscheidung über mehr als ein halbes Jahr.

    Als Anlass dieser unzulässigen Verzögerung erkannten die Richter einen von der Stadt zeitgleich in Angriff genommenen Bebauungsplan, der Einzelhandelsnutzung auf dem betreffenden Baugrundstück ausschließen sollte.

    Tatsächlich vertagte die Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung bis zur Rechtskraft dieses Bebauungsplanes, durch den dann das Einzelhandelsprojekt seinen Anspruch auf Genehmigung verlor.

    Als Folge dessen entging dem Antragsteller ein Gewinn aus der geplanten Vermietung des Bauprojekts, den er auf rund 1,7 Mio. € beziffert. Als Anspruch nennen die Richter in der noch unentschiedenen Frage der Entschädigungshöhe rund 500.000 €.

    IHK Hannover, Industrie und Verkehr, Dipl.-Ing. Gerhard Hoppe, Tel. (05 11) 31 07-276, Fax (05 11) 31 07-410, E-Mail: hoppe@hannover.ihk.de.

    3. Mai 2005

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    Dokumenten-Nr.: 10082467

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