
Noch zieren sich die meisten niedersächsischen Kommunen, verbindliche Aussagen und Festlegungen zur Entwicklung des Einzelhandels auf ihrem Gebiet zu treffen. Ein Urteil des OVG Niedersachsen vom 12. November 2007 zur Eingrenzung so genannter zentraler Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 BauGB) hat jedoch erneut gezeigt, wie wichtig eindeutig beschriebene, stichhaltig begründete und verbindlich beschlossene Zielvorstellung zur kommunalen Einzelhandelsentwicklung sind. Das Urteil schließt an eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen an, das bereits fast ein Jahr zuvor die gleiche Richtung vorgab.
Es reicht also nicht aus, von kommunaler Seite im Falle einer Klage gegen potenziell beeinträchtigende Einzelhandelsgroßprojekte auf dem Gebiet benachbarter Gemeinden darauf zu verweisen, dass das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) in seiner aktuell novellierten Fassung unverändert festlegt: "Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der zentralen Orte und integrierten Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden." (Zielsatz 03, Satz 7 in Abschnitt 2.3). Nur der konkrete Nachweis, welche von der Gemeinde festgelegten, inhaltlich und funktional beschriebenen zentralen Versorgungsbereiche durch ein geplantes Einzelhandelsgroßprojekt gefährdet werden, hilft im Konfliktfall weiter.
Gerade, wenn es im Rahmen des tiefgreifenden Strukturwandels des Einzelhandels verbreitet nicht mehr nur um die Sicherung bestehender Angebotsstrukturen sondern um die Wiederherstellung ausgeglichener Strukturen zur Versorgung der Bevölkerung geht, sind stichhaltig begründete, räumlich und inhaltlich klar umrissene Zielvorstellungen zur Einzelhandelsentwicklung in der Gemeinde unverzichtbar. Dafür bietet ein schlüssiges, das gesamte Gemeindegebiet umfassende Konzept zur Einzelhandelsentwicklung die erfolgversprechendste Grundlage.
Ausdrücklich betont das OVG Lüneburg in seinem Beschluß vom 12.11.2007 (AZ: 1 ME 276/07), dass ungewisse. ad hoc vorgetragene Wunsch- oder Zielvorstellungen für die erfolgversprechende Begründung einer Klage gegen potentiell beeinträchtigende Einzelhandelsgroßprojekte benachbarter Gemeinden nicht ausreichen.
In seiner Begründung geht das Gericht auch noch einmal ein auf die sehr ausführliche Definition eines "Zentralen Versorgungsbereichs" gem. § 34 Abs. 3 BauGB durch das OVG Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 (AZ: 7 A 964/05).
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