
Nach der wiederholten Novellierung hinsichtlich der Berücksichtigung energieeffizienter öffentlicher Beschaffung ist am 20. August 2011 die Änderung der Vergabeverordnung (VgV) vom 16. August 2011 in Kraft getreten.
Die Änderungen der VgV, die das Bindeglied zwischen dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Vierter Teil, (GWB) und der Vergabe- und Vertragsordnungen VOB, VOL und VOF ist, betreffen den §4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen und den §6 Vergabe von Bauleistungen.
Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand von Beschaffungsvorgängen sind, werden in Zukunft Anforderungen an das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnung gestellt. Zudem ist die zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt im VOB-Bereich sofern die oben genannte Beschaffungen einen wesentlichen Bestandteil einer Bauleistung ausmacht.
Bereits im Mai wurden die vergaberechtlich relevanten Abschnitte der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Staßenfahrzeuge in der VgV umgesetzt.
Die Novellierung folgt damit nicht nur vergaberechtlichen Vorgaben und Bestrebungen auf EU-Ebene sondern auch der deutschen Politik hinsichtlich der Energiewende. Unternehmen müssen sich deshalb in Zukunft bei ihrer Angebotserstellung stärker auf die umgangssprachlich bezeichnete „Grüne Beschaffung“ einstellen.
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