Dienstag, 22. Mai 2012

    Allgemeine Rechtsvorschriften

    Die öffentliche Hand muss ihren Bedarf unter Beachtung des Vergaberechts decken, welches in Deutschland nicht in einem einheitlichen Gesetz geregelt ist. Eine Vielzahl von Rechtsgrundlagen von den Ländern über den Bund bis hin zu europäischen Vorschriften ist zu beachten.

    Die rechtlichen Grundlagen für die Beschaffung der öffentlichen Hand:

    • das Haushaltsrecht (Bundeshaushaltsordnung, Landeshaushaltsordnung,
    • Gemeindehaushaltsordnung)
    • das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    • die Vergabeverordnung (VgV)
    • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und
    • die Vergabe- und Vertrags für Leistungen (VOL) sowie für freiberufliche Leistungen (VOF)
    • die Sektorenverordnung (SektVO)
    • zusätzliche rechtliche Bestimmungen der Bundesländer

    Da die öffentliche Hand Steuergelder für die Beschaffung verwendet, gelten übergeordnete Prinzipen bei der Anwendung dieser Rechtsgrundlagen/bei Ausschreibungen:

    • Verpflichtung zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung.
    • Wettbewerbsgrundsatz: Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen in einem formalisierten Verfahren möglichst viele Anbieter Gelegenheit haben, ihre Leistungen und Produkte anzubieten.
    • Wirtschaftlichkeit: Entscheidend ist nicht der niedrigste Preis, sondern das insgesamt wirtschaftlichste Angebot.
    • Transparenz: Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge müssen nach für alle Beteiligten nachvollziehbaren und rechtlich überprüfbaren Grundsätzen geschehen.
    • Nachverhandlungsverbot: Grundsätzlich dürfen öffentliche Auftraggeber mit den Anbietern nicht über deren Angebote nach verhandeln.
    • Gleichbehandlung: Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen darf kein Unternehmen, das an einer öffentlichen Ausschreibung teilnimmt, benachteiligt werden. 

    Das Vergaberecht für öffentliche Aufträge ist zweigeteilt in Abhängigkeit vom geschätzten Euro-Wert eines Auftrags (ohne Umsatzsteuer): 

    • nationales Vergaberecht: Bis zum Erreichen bestimmter Auftragswerte, den so genannten Schwellenwerten und das ist bei über 90 Prozent aller Beschaffungsvorhaben der Fall, unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge allein dem Haushaltsrecht (Bundeshaushaltsordnung, Landeshaushaltsordnung, Gemeindehaushaltsordnung). Das Haushaltsrecht ist ein Innenrecht für die öffentlichen Stellen und begründet daher direkt keine Rechte für Dritte, d.h. Auftragnehmer, anbietende Unternehmen. Damit sind für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte zu beachten: die Haushaltsordnungen, die Abschnitte 1 der VOL/A und der VOB/A sowie – je nach Bundesland – weitere rechtliche Bestimmungen in Form von Landesvergabegesetzen, Erlassen und Verordnungen. In der Regel besagen diese, dass die VOB/A und die VOL/A im ersten Abschnitt zumindest für die Landesbehörden verbindlich anzuwenden ist.

    • internationales Vergaberecht: Ab Erreichen oder Übersteigen der Schwellenwerte ist das so genannte Kartellvergaberecht anzuwenden. Dieses entfaltet als besonderes Wettbewerbsrecht direkte Wirkung auch gegenüber Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen wollen. Damit sind für Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte zu beachten: das GWB, die VgV, die VOF, die SektVO sowie die Abschnitte zwei der VOL/A und der VOB/A. Mit dem Erreichen der Schwellenwerte müssen die Vergabestellen europaweit ausschreiben und es besteht ein gesetzlicher Anspruch, dass der Auftraggeber die vergaberechtlichen Bestimmungen einhält.

     

    aktualisiert: 2011

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    Letzte Änderung:  13.11.2008

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