
Eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Brandenburg bestätigt, dass die Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen bei VOL/A-Vergaben im Ermessen des Auftraggebers liegen.
Die neue Vergabe- und Vertragsordnung VOL/A, 2009, besagt in § 16, Abs. 2 bzw. § 19 EG Abs. 2 „Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf des Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.“
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat jetzt in einem Beschluss (Beschluss v. 20.09.2011 – Verg W 11/11) den Begriff „können“ und damit das Ermessen der Vergabestelle gestärkt. Dies bedeutet, wenn Bieter ihre Angebote einreichen und bei den geforderten Nachweisen Dokumente fehlen, diese Bieter vom Verfahren ausgeschlossen werden können, da die Vergabestelle nicht gezwungen ist, die Nachweise nachzufordern. Voraussetzung ist natürlich die Gleichbehandlung aller Bieter.
Bieter sollten deshalb bei Abgabe der Angebote vorsichtshalber alle geforderten Nachweise liefern, da sie sich auf eine Nachforderung nicht verlassen können. Falls Unklarheiten über die Nachweise bestehen, hilft meistens ein Anruf bei der Vergabestelle.
Hintergrund zur Auftragsvergabe:
Ein Krankenhaus wollte in einer EU-weiten Ausschreibung Endoskopiegeräte beschaffen. Der Auftraggeber forderte die Bieter dabei unter anderem auf, mit dem Angebot auch Angaben zur Vergütung ihrer Mitarbeiter einzureichen – entweder unter Nennung des einschlägigen Tarifvertrages oder des niedrigsten Stundenlohns. Ein Bieter ging nicht darauf ein, sondern teilte nur mit, dass kein Tarifvertrag bestehe. Deshalb schloss der Auftraggeber das Angebot dieses Bieters wegen fehlender Erklärung zur Mitarbeitervergütung aus. Zuvor hatte der Auftraggeber entschieden, von der Möglichkeit, die fehlende Erklärung nachzufordern, keinen Gebrauch zu machen.
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