
Seit der Vergaberechtsreform 2006 steht bei EU-weiten Ausschreibungen neben dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungs-verfahren ein neues Verfahren "der wettbewerbliche Dialog" gemäß europäischem Vergaberecht (Art 29 VKL 2004/18/EG) zur Verfügung. Das Verfahren kombiniert Elemente des Verhandlungsverfahrens mit denen des offenen Verfahrens. Das Besondere ist, dass Auftraggeber und Bewerber bereits vor der Abgabe von Angeboten über die Leistung sprechen bzw. Lösungen erarbeiten, welches bei anderen Verfahren zum Ausschluss des Bewerbers aus dem Vergabeverfahren führt.
In Deutschland wurde die europäische Vorgabe in § 101 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) umgesetzt. Weitere Detailregelungen sind in § 6a der Vergabeverordnung (VGV) und in den Verdingungsordnungen (VOB/A und VOL/A) zu finden.
Der Anwendungsbereich dieses Verfahren ist:
Diese Situationen können gegeben sein bei:
Das Verfahren läuft ab:
Auswahlphase
Dialogphase
Angebotsphase
Das Verfahren beginnt mit der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt, in dem die Bedürfnisse und Anforderungen formuliert und näher erläutert werden. Zunächst findet eine Bewerbungsstufe statt. Mit den ausgewählten Bewerbern wird der Dialog eröffnet, in den Lösungsvorschläge einzubringen sind. Dieser Dialog kann in mehreren Runden stattfinden, um die Aufgabenstellung zu präzisieren und die Lösungsmöglichkeiten herauszuarbeiten. Nach Abschluss der Dialogphase legen die verbleibenden Bieter ihr endgültiges Angebot vor. In der Angebotsphase kann nochmals eine Aufklärung stattfinden, die aber keine Änderung der grundlegenden Elemente des Angebots oder der Ausschreibung zum Inhalt haben darf. Die eingereichten Angebote werden dann beurteilt und verglichen. Die Vergabe darf nur nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgen.
Dieses Vergabeverfahren hat sich bei den deutschen Vergabestellen noch nicht
richtig etabliert. So ist noch weitgehend ungeklärt, wie die Geheimhaltung unter den Wettbewerbern garantiert und Geschäftsgeheimnisse wirkungsvoll geschützt werden können. Zudem ist die Frage nach der besonderen Auftragskomplexität nicht einfach zu beantworten.
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