Dienstag, 22. Mai 2012

    Einleitung und Kosten von Nachprüfungsverfahren

    Die Vergabekammern des Bundes, angesiedelt beim Bundeskartellamt, haben ein „Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ – oberhalb der EU-Schwellenwerte – veröffentlicht. Dies enthält Erklärungen zum Ablauf eines Vergabeverfahrens und zum Nachprüfungsverfahren sowie zu eventuellen Schadenersatzansprüchen als auch eine Tabelle mit den Kosten eines Verfahrens vor den Vergabekammern. Zudem wurde in einer Checkliste zusammengestellt, was ein Nachprüfungsantrag enthalten soll.

    Mit der Änderung des § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts wurde die Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens modifiziert. Die Mindestgebühr von 2.500 Euro blieb gleich, jedoch wurde die Höchstgebühr von 25.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht. Grundsätzlich fällt die Mindestgebühr demnach bei Auftragswerten bis 80.000 Euro an, die reguläre gesetzliche Höchstgebühr von 50.000 Euro bei Auftragswerten von 70 Millionen Euro und mehr. Die Höhe der für das Verfahren vor der Vergabekammer zu erhebenden Gebühr orientiert sich grundsätzlich an dem Wert des zur Vergabe vorgesehenen Auftrages, dem Bruttoauftragswert.

    Zu beachten bei der Gebührenkalkulation ist, dass sie sich immer nach dem tatsächlichen sachlichen und personellen Aufwand der Vergabekammer richtet und daher von den angegebenen Werten abweichen kann. In der Regel kann für die Berechnung der ungefähren Kosten eines Verfahrens vor der Vergabekammer die Gebührentabelle benutzt werden. Allerdings gibt es vereinzelt Vergabekammern der Länder mit eigenen Berechnungsmodalitäten, die nicht dem Beispiel der Vergabekammern des Bundes folgen.

    In Niedersachsen ist für Nachprüfungsanträge die Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Regierungsvertretung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, zuständig.
    Hinweis: Ein Vorschuss auf die Kosten muss hier nicht entrichtet werden.  

     

      

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    Letzte Änderung:  18.10.2010
    Dokumenten-Nr.: 101019104

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