Dienstag, 22. Mai 2012

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    Rundfunkgebühren bleiben stabil

    Der am 17. Januar veröffentlichte 18. KEF-Bericht (KEF: Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten) hält die Rundfunkgebühren für den Planungszeitraum 2013-2016 bei insgesamt 17,98 Euro pro Monat stabil. 

    Nachdem aufgrund des von ARD und ZDF zusätzlich angemeldeten Finanzbedarfs eine Erhöhung der Rundfunkgebühren im Raum stand, sind durch die Kommission von dem von der ARD bzw. durch das ZDF angemeldeten zusätzlichen Bedarf lediglich rund 22 Prozent bzw. 14 Prozent anerkannt worden. Die KEF hält es für zumutbar, die verbleibende Summe des nicht gedeckten Finanzbedarfs in Höhe von insgesamt rund 304 Mio. EUR nicht durch eine Gebührenerhöhung (dies hätte zu einer Anhebung auf 18,35 Euro pro Monat geführt) zu kompensieren. Die Zusammenfassung des 18. KEF-Berichts finden Sie am Ende der Meldung zum Download verlinkt.

    Die aktuellen Grundgebühren und Fernsehgebühren sind im § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages geregelt, den Sie ebenfalls nachstehend verlinkt finden. Danach wird die Höhe der Rundfunkgebühr wie folgt festgesetzt: Die Grundgebühren betragen pro Monat 5,76 Euro und die monatlichen Fernsehgebühren 12,22 Euro. 

    Hinweis 1: Mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (§ 5 Abs. 3 und § 11) sind Neuregelungen in Kraft getreten: Seit dem 1.1.2007 sind auch alle internetfähigen Kommunikationsgeräte (darunter fallen neben PCs, Notebooks und Smartphones auch Tablet-PCs) grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr entfällt allerdings, wenn bereits für herkömmliche Geräte (Radio, TV) bezahlt wird. Sie finden den Rundfunkänderungsstaatsvertrag und ein umfangreiches Merkblatt der IHK-Organisation nachstehend verlinkt. 

    Dem Merkblatt ist auf S. 2 auch ein Hinweis zu der Voraussetzung der Gebührenpflicht bei internetfähigen Kommunikationsgeräten zu entnehmen: "Für die Gebührenpflicht ist nicht maßgebend, ob das Gerät tatsächlich auf das Internet zugreift oder Rundfunkdarbietungen empfangen werden. Entscheidend ist allein das Kriterium des "Bereithaltens zum Empfang", d. h. es muss grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" im Betrieb mit dem PC Zugang zum Internet zu erhalten (und damit Rundfunk zu empfangen)." 

    Hinweis 2: Mit dem Inkrafttreten des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zum 1. Januar 2013 steht die Rundfunkfinanzierung (Rundfunkbeiträge statt Rundfunkgebühren; neue Zuständigkeit: Landesrundfunkanstalt statt GEZ) im kommenden Jahr vor einer grundlegenden Neuausrichtung. 

    Die IHK hat sich intensiv mit der Politik über die durch das neue Modell auftretenden Probleme für weite Teile der Wirtschaft mit der Politik auseinander gesetzt und die Unternehmen nach der Unterzeichnung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag; 15. RÄndStV) durch die Ministerpräsidenten der Länder am 15. Dezember 2010 in dem Artikel „Reform der Rundfunkfinanzierung“ (diesen finden Sie am Ende der Meldung verlinkt) ausführlich über die anstehenden Änderungen bei den Rundfunkbeiträgen informiert. Von besonderer Bedeutung ist hier der § 5 "Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich". Neben anderen Informationen (Sie finden hier auch einen Rundfunkbeitragsrechner zur Ermittlung des neuen Beitragsaufkommens) finden Sie den Vertrag selbst am Ende der Meldung verlinkt. 

    Kurz zusammengefasst enthält der 15. RÄndStV folgende zentrale Punkte:

    • Wechsel von einem geräteabhängigen auf ein geräteunabhängiges Modell.
    • Beitrag für Unternehmen entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter je Betriebsstätte entsprechend einer degressiven Staffel.
    • Zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag: ab dem zweiten Pkw pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr pro Pkw (5,99 Euro).
    • Betriebsstätten, die typischerweise Dritten zur Nutzung überlassen werden (zum Beispiels Hotels), zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag ab der zweiten Raumeinheit pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr pro Raumeinheit.

     

     

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    Letzte Änderung:  18.01.2012
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