Dienstag, 22. Mai 2012

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    Hans-Hermann Buhr

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    Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet

    Die Ministerpräsidenten der Länder haben am 15. Dezember 2010 den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag; 15. RÄndStV) mit lediglich leichten Anpassungen gegenüber der Fassung vom 21. Oktober 2010 unterzeichnet. Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Rundfunkfinanzierung (Rundfunkbeiträge statt Rundfunkgebühren; neue Zuständigkeit: Landesrundfunkanstalt statt GEZ) steht damit vor einer grundlegenden Neuausrichtung. 

    Zusammengefasst enthält der 15. RÄndStV folgende zentrale Punkte:

    • Wechsel von einem geräteabhängigen auf ein geräteunabhängiges Modell.
    • Beitrag für Unternehmen entsprechend der Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter je Betriebsstätte entsprechend einer degressiven Staffel.
    • Zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag: ab dem zweiten Pkw pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr pro Pkw (5,99 Euro).
    • Betriebsstätten, die typischerweise Dritten zur Nutzung überlassen werden (zum Beispiels Hotels), zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag ab der zweiten Raumeinheit pro Betriebsstätte eine Drittelgebühr pro Raumeinheit.

    Die nun unterzeichnete Fassung des Staatsvertrages, die Sie nachstehend herunterladen können, enthält gegenüber dem von Seiten der Wirtschaft scharf kritisierten Entwurf vom 21. Oktober 2010 mit Blick auf die für die Belange der Wirtschaft relevanten Punkte lediglich eine wichtige Änderung: Auszubildende werden nicht als Beschäftigte gezählt. An den grundlegenden, von der Wirtschaft kritisierten Problemen ist hingegen keine Veränderung mehr vorgenommen worden. 

    Für Unternehmen sind die folgenden Paragrafen des RÄndStV von besonderer Bedeutung:

    • § 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
    • § 6 Betriebsstätte, Beschäftigte
    • § 7 Beginn und Ende der Beitragspflicht, Zahlungsweise, Verjährung
    • § 8 Anzeigepflicht
    • § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
    • § 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
    • § 11 Verwendung personenbezogener Daten
    • § 12 Ordnungswidrigkeiten
    • § 14 Übergangsbestimmungen.

    Die Zeitschiene für das weitere Verfahren: 

    • Die Ratifizierung in allen Bundesländern bis zum 31. Dezember 2011 ist die Voraussetzung dafür, dass der Staatsvertrag zum 1. Januar 2013 in Kraft treten kann.
    • 2012: Umstellung auf das neue Modell.

    Einen Beitragsrechner, mit dessen Hilfe Sie Ihren Beitrag berechnen können, finden Sie unten.

    Hinweis: Die finanziellen Auswirkungen des neuen Modells auf die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden laut Protokollerklärung aller Länder zum Staatsvertrag mit dem 19. KEF-Bericht (KEF: Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten; nach bisherigem zeitlichen Abstand zwischen den Berichten dann im Dezember 2013) festgestellt. Auf der Basis dieses Berichtes soll eine Evaluierung erfolgen, insbesondere zur Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag und den jeweiligen Anteilen der Privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der Öffentlichen Hand am Gesamtertrag. In diesem Zusammenhang sollen auch die „Notwendigkeit und die Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge“ geprüft werden. 

    Bei Fragen: IHK Hannover, Kommunikation, Stefan Noort, Tel. 0511/3107-232, noort(at)hannover.ihk.de; Klaus Pohlmann, Kommunikation, Tel. 0511/3107-269, pohlmann(at)hannover.ihk.de; Handel und Dienstleistungen, Hans-Hermann Buhr, Tel. 0511/3107-377.

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    Letzte Änderung:  23.12.2010
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