
Für Unternehmen, aber auch Werbegemeinschaften, Verkehrsvereine oder Stadtmarketing-Initiativen wichtig, die Künstlersozialabgabe zahlen müssen: Der Abgabesatz für Entgelte für die Nutzung oder Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen bleibt auch ab dem 1. Januar 2012 stabil bei 3,9 Prozent (Quelle: Künstlersozialabgabe-Verordnung 2012 vom 6. September 2011 - Bundesgesetzblatt (BGBl) 2011 I Nr. 47, ausgegeben am 8. September 2011, S. 1831).
Oft besteht Unklarheit darüber, ob dann, wenn Künstler oder Publizisten für Werbezwecke oder für Feste engagiert werden, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Mit dem „3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze“ wurde bereits am 22. März 2007 beschlossen, Firmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen oder verwerten, stärker auf ihre Abgabepflicht hin zu überprüfen. Auch wurde die maximale Höhe der Bußgelder heraufgesetzt. Die Überprüfung der Unternehmen erfolgt nicht mehr durch die KSK selbst, sondern durch die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Die IHK Hannover hat ihr Merkblatt zur Künstlersozialabgabe, das einen Überblick über das Thema bietet und immer wieder auftauchende Fragen beantwortet, überarbeitet und aktualisiert:
Die Inhalte:
Zur Information:
Die IHK-Organisation hat sich in der Vergangenheit mehrfach an das für die Künstlersozialkasse zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt, sehr grundsätzlich Kritik an Existenz und Ausgestaltung der Künstlersozialversicherung geäußert und auf die Schwierigkeiten der Betriebe mit den verstärkten Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund auf die Abgabepflicht hin und die Abgabenzahlung an die KSK hingewiesen. Diese Schwierigkeiten bestehen in hohem bürokratischen Aufwand, unklaren Regelungen und teilweise Existenz gefährdenden Wirkungen von Nachzahlungsverpflichtungen.
Die IHK-Organisation hat sehr konkrete pragmatische Lösungsvorschläge unterbreitet um die Situation für die Betriebe zu verbessern:
Hauptvorschlag:
Die Pflicht zur Abgabezahlung soll nur bestehen, wenn KSV-Versicherte den Auftrag erhalten. Die Versicherten sollen die Abgabe einziehen und abführen; das spart Prüfkosten und reduziert Bürokratielasten. Auf diese Weise werden nahezu alle Einordnungsschwierigkeiten auf Seiten der Betriebe gelöst.
Weitere Lösungsvorschläge:
Erreicht wurde beispielsweise bereits, dass im Raum stehende sehr hohe Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nur in besonders eklatanten Ausnahmefällen zum Tragen kommen sollen.
Bei Fragen: IHK Hannover, Handel und Dienstleistungen, Hans-Hermann Buhr, Tel. (0511) 3107-377, Recht, Marc Weigand, Tel. (0511) 3107-338, E-Mail: weigand(at)hannover.ihk.de.
IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333
Kommentar abgeben