Dienstag, 22. Mai 2012
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    Erlaubnispflicht für Finanzierungsleasing und Factoring

    Durch Artikel 27 des am 25.12.2008 in Kraft getretenen Jahressteuergesetzes 2009 wurde für die Tatbestände des Finanzierungsleasings (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG) und des Factorings (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG) eine Erlaubnispflicht eingeführt. Für Unternehmen, die bislang keine Bankerlaubnis haben, aber bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits zuvor entsprechende Finanzdienstleistungen erbracht haben und mindestens zwei der in § 267 Abs. 1 HGB genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2009, um dies bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuzeigen. In diesem Fall greift eine sogenannte Erlaubnisfiktion ein (§ 64j KWG).

     

    Die Größenkriterien des § 267 Abs. 1 HGB sind:

    1. 4 015 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Abs. 3);
    2. 8 030 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
    3. im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.

     

    Der Erlaubnisantrag (bzw. das in der Übergangszeit an seine Stelle tretende Anzeigeverfahren nach § 64j KWG) ist an die BaFin zu richten:

    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Abteilung Q 3, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Telefon: (02 28) 41 08 - 0, Fax: (02 28) 41 08-1550, E-Mail: poststelle(at)bafin.de.

    Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, nachdem die Erlaubnis nach § 32 KWG schriftlich vorliegt. Abweichend gilt für die Betreiber, die unter die Übergangsregelung des § 64j KWG fallen, die Erlaubnis mit dem Zugang der Anzeige nach § 64j Abs. 2 Satz 1 KWG bei der Behörde fingiert als erteilt.

    Für ein Unternehmen, das am Tag des Inkrafttretens des Jahressteuergesetzes 2009 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Anzeige bei der BaFin ist nicht erforderlich.

    Die nicht durch Gebühren oder gesonderte Erstattung gedeckten Kosten der BaFin für die anschließende laufende Aufsicht sind von den Unternehmen zu erstatten. Sie werden getrennt für die Leasing- und Factoring-Unternehmen erfasst und werden anteilig auf die einzelnen Institute umgelegt. Die Höhe der Umlage richtet sich nach dem Anteil der Bilanzsumme des Institutes an der Summe aller Bilanzsummen der aufsichtspflichtigen Leasing- und Factoringunternehmen. Die Mindestumlage beträgt 1.300 € pro Jahr. Näheres über die Erhebung der Umlage und die gegebenenfalls festzusetzenden Gebühren bestimmt die Kostenverordnung zum Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV). Diese Verordnung sowie eine detaillierte Erläuterung zu der Finanzierung der BaFin und eventuell anfallenden Kosten finden Sie im Internet. 

    Weitere Informationen enthalten drei BaFin-Merkblätter, die im Internet abgerufen werden können:

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    Letzte Änderung:  10.02.2009
    Dokumenten-Nr.: 020914389

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