Dienstag, 22. Mai 2012
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    Informationspflichten für Dienstleister

    Am 17. Mai 2010, zwei Monate nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt, tritt die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) vom 12.03.2010 (BGBl. Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, am 17. März 2010, S. 267 ff.) in Kraft.

    Ziel der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ist es für mehr Transparenz und Schutz zu sorgen. Zu diesem Zweck werden den Dienstleistungserbringern, die nach § 1 DL-InfoV unter den Anwendungsbereich fallen, besondere Informationspflichten auferlegt.

    Grundsätzlich werden alle Dienstleister von der Verordnung erfasst, auch Freiberufler wie zum Beispiel Rechtsanwälte. Ausnahmen sind zwar in der Verordnung selbst nicht vorgesehen, wohl aber in der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. 12. 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36), auf die sich die DL-InfoV gem. § 1 ausdrücklich bezieht. In Artikel 2 der Richtlinie erfolgt eine Aufzählung hinsichtlich derjenigen Gruppen, die nicht erfasst sein sollen. Wer hierzu zählt, muss somit nicht den Vorgaben der DL-InfoV folgen.

     

    Die Dienstleistungsrichtlinie findet gem. Artikel 2 auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

    • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
    • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
    • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
    • Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
    • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
    • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
    • audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
    • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
    • Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
    • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
    • private Sicherheitsdienste;
    • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
    • Auch gilt die Dienstleistungsrichtlinie nicht für den Bereich der Steuern.

     

    Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, „in klarer und verständlicher Form“ stets (gem. § 2) bzw. auf Anfrage (gem. § 3) zur Verfügung stellen muss.

    Die nach § 2 wahlweise in unterschiedlicher Form zur Verfügung zu stellenden Informationen umfassen unter anderem Hinweise zum Namen bzw. zur Firma, zur Anschrift, zu Kontaktdaten, zu Registereintragungen, bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten zur zuständigen Behörde, zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zu Berufsbezeichnungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln, zum Gerichtsstand wie auch zu Berufshaftpflichtversicherungen.

    Die nach § 3 auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen umfassen Verweise auf berufsrechtliche Regelungen bei reglementierten Berufen, Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in Verbindung mit der angebotenen Dienstleistung stehen, Hinweise zu Verhaltenskodices und außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren.

    Die in § 3 (hier die Nummern 2,3,4 des Absatzes 1) abgeforderten Informationen müssen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein.

    Im § 4 sind Hinweise zu erforderlichen Preisangaben enthalten.

    Weitere Bestimmungen widmen sich dem Verbot diskriminierender Bestimmungen und den Regelungen zur Erfüllung des Tatstandes einer Ordnungswidrigkeit.

     

    Die DL-InfoV und die Dienstleistungsrichtlinie finden Sie nachstehend zum Download:

     

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    Letzte Änderung:  08.04.2010
    Dokumenten-Nr.: 041017512

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