Freitag, 24. Mai 2013

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    Bernd Johannknecht

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    IHK Hannover Themen Niedersächsische Wirtschaft Archiv Kommentare 2010 Im Februar kommentiert: Insolvenzrecht verbessern - Mehr Nutzen für beide Seiten

    Inolvenzrecht verbessern: Mehr Nutzen für beide Seiten

    Niemand stellt gerne einen Insolvenzantrag. Im Regelfall versuchen Unternehmen zwar intern vieles, um eine Insolvenz abzuwenden, aber nicht selten vermissen die Gläubiger eine aktive Kommunikation. Wenn dann der Insolvenzantrag gestellt wird, ist es für eine Sanierung oft zu spät.

    Dass eine frühzeitige Sanierung besser ist als die Liquidation und dass das deutsche Insolvenzrecht nachgebessert werden muss, ist eine Binsenweisheit. Aber wie erreicht man das konkret? Wie erleichtert man dem Schuldner ein offenes Vorgehen und eine Sanierung, ohne dabei den eigentlichen Zweck des Insolvenzverfahrens aus dem Blick zu verlieren? Vor allem sollen ja die Gläubiger ihr Recht bekommen, und es soll auch nicht der Wettbewerb zwischen gesunden und insolventen Unternehmen verzerrt werden.

    Interessant ist ein Vorschlag der amerikanischen Handelskammer, Teile des Chapter 11-Verfahrens mit in das deutsche Recht zu übernehmen. Ziel muss allerdings sein, nicht nur einzelne Schwachpunkte des deutschen Insolvenzplanverfahrens zu beseitigen, sondern die Struktur dieses Verfahrens zusammenhängend so zu verändern, dass daraus ein sinnvolles Ganzes entsteht.

    So sollten die Gläubiger selbst alle wesentlichen Entscheidungen über das Verfahren treffen können - mehrheitlich. Ein einzelner Gläubiger sollte nur Missbräuche über das Insolvenzgericht anfechten können. Ein zeitweiliger „Unternehmensschutzschirm“ vor dem Zugriff des einzelnen Gläubigers ist dabei sinnvoll. Aber jeder Gläubiger hat dann auch ein berechtigtes Interesse an schnellen Entscheidungen. Drei Monate sollten ausreichen. Die Geschäftsführung könnte sinnvoll Einfluss nehmen, indem sie bei Einleitung des Verfahrens ein konkretes Restrukturierungskonzept vorlegt.

    Eine Eigenverwaltung durch die bisherige Geschäftsführung ist oft zweckmäßig, aber auch hier sollten die Gläubiger entscheiden können, ob sie der Geschäftsführung dies zutrauen, ob sie ihr einen kontrollierenden Obmann zur Seite stellen oder dem Insolvenzverwalter die Arbeit überlassen wollen. Die Gläubiger sollten auch stärkeren Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters nehmen können.

    Auch wenn die Mittel des Unternehmens zum Zeitpunkt des Antrags die Verfahrenskosten nicht decken, sollte das Verfahren damit nicht schon zwingend scheitern. Die Gläubiger selbst sollten entscheiden dürfen, ob dieses Verfahren für sie interessant ist, dass sie freiwillig für diese Kosten einstehen wollen.

    Als Ausgleich für eigene Sicherheitsleistungen oder für Forderungsverzichte könnten Gläubiger Anteile an dem zu sanierenden Unternehmen erhalten. Die Rechte der bisherigen Gesellschafter würden so zwar eingeschränkt, andererseits könnte man ihnen die Möglichkeit einräumen, selbst Geld oder Sicherheiten einzubringen und damit ihren Einfluss zu wahren oder sich aus dem Unternehmen unter Verlust eigener Vorteilschancen zurückzuziehen. Das ist hart, aber die Befriedigung der Gläubiger hat Vorrang.

    Begleitende Maßnahmen sind nötig und erhöhen die Chance für eine Sanierung. So ist etwa die Besteuerung von Sanierungsgewinnen schädlich. Die Gläubiger sollten zudem bei einem geänderten Verfahren davon profitieren können, dass durch Insolvenzgeld die Liquidität verbessert und das bisherige Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters auf die Geschäftsführung oder den Obmann ausgeweitet wird.

    Nicht jede Maßnahme ist in jedem Verfahren sinnvoll. Gesetze sollten deshalb nicht einen einzigen Weg vorgeben, sondern verschiedene Optionen eröffnen. Die Gläubiger sind hier besonders schutzwürdig. Sie sollten deshalb auch die wesentlichen Entscheidungen treffen können.

     

    Bernd Johannknecht
    IHK Hannover

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    Letzte Änderung:  04.02.2010
    Dokumenten-Nr.: 021017004

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