
Das Bundesfinanzministerium (BMF) bietet auf seiner Website einen Überblick über die von Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen.
DBA sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Dies geschieht einerseits dadurch, dass der Staat, aus dem Einkünfte stammen (Quellenstaat), die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Beziehers der Einkünfte zurücknimmt oder einschränkt, und andererseits dadurch, dass der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung freistellt oder dass er die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer anrechnet.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 hat das BMF die Übersicht über den Stand der DBA zum 1. Januar 2012 bekannt gegeben.
Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. Ist ungewiss, ob und wann ein Abkommen wirksam wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird, sind in geeigneten Fällen Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Abkommensinhalt – soweit bekannt – bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu entscheiden.
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