
Durch die Erbschaftsteuerreform sind die Regelungen zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen zum 1. Januar 2009 grundlegend umgestaltet worden. Die Umgestaltung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02) hinsichtlich der bisherigen Bewertungsvorschriften einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz festgestellt hatte.
Maßgebliches Bewertungsziel nach der Erbschaftsteuerreform ist der gemeine Wert. Für die Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen enthält das Bewertungsgesetz nun das vereinfachte Ertragswertverfahren als mögliches Bewertungsverfahren. Details zu diesem Verfahren finden Sie in einem Merkblatt der IHK Hannover.
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