
Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Ort von Messebauleistungen angepasst. Dieser hatte mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (C-530/09) entschieden, dass sonstige Leistungen im Rahmen eines Standaufbaus bei Messen und Ausstellungen je nach Art der Leistung:
sein können. Eine Leistung im engen Zusammenhang mit einem Grundstück hat der EuGH verneint.
Ab 1. Januar 2012 stuft die Finanzverwaltung Leistungen wie die Planung, Gestaltung sowie der Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen nicht länger als Grundstücksleistungen ein. Damit wurde einer Forderung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages entsprochen, Messebauleistungen richtlinienkonform dem Empfängerortprinzip zu unterwerfen.
Die deutsche Finanzverwaltung hatte das Empfängerortprinzip bei Messen und Ausstellungen bisher nur angewandt, wenn es sich um ein Leistungspaket (Überlassung der Standfläche plus drei weitere sonstige Leistungen – sogenannte Veranstaltungsleistung) gehandelt hat. Wurden Einzelleistungen erbracht, waren die entsprechenden Spezialregelungen zu beachten. Zu diesen gehört insbesondere das Belegenheitsprinzip nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) für Grundstücksleistungen, welches die Finanzverwaltung bislang in den Fällen des Messestandbaus zu Grunde gelegt hatte. Diese Auslegung der deutschen Finanzverwaltung hatte bei Messen und Ausstellungen in Deutschland zur Folge, dass ausländische Kunden mit deutscher Umsatzsteuer belastet wurden, die sich diese in der Regel im Wege des Vorsteuervergütungsverfahrens wiederholen mussten.
Ab 1. Januar 2012 ist das Empfängerortprinzip des § 3a Abs. 2 UStG anzuwenden. Folge hiervon ist, dass die Rechnung im Verhältnis deutscher Messebauer - ausländischer Unternehmer ohne deutsche Umsatzsteuer ausgestellt werden kann. Der ausländische Kunde berechnet auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Obwohl das Empfängerortprinzip für Messebauleistungen erst seit 1. Januar 2012 anzuwenden ist, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn in Altfällen netto abgerechnet wurde.
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